Zur Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeuglenker eine im Sinne des § 20 Abs 1 erster Satz StVO unzulässige Geschwindigkeit eingehalten hat, muß diese Geschwindigkeit auch ziffernmäßig festgestellt und in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden. Es genügt nicht, als erwiesen anzunehmen, der Lenker habe eine in Bezug auf die gegebenen Straßen- und Sicht- oder Verkehrsverhältnisse überhöhte Geschwindigkeit eingehalten (siehe hiezu VwGH 27.2.1970, 1470/69, ZVR 1970/222). Hingegen bedarf es nach § 20 Abs 1 zweiter Satz StVO nicht der ziffernmäßigen Festsetzung der eingehaltenen Geschwindigkeit. Der Nebensatz, "wenn dies vermeidbar ist", bezieht sich nicht auf eine bestimmte eingehaltene Geschwindigkeit, sondern betrifft die Beschmutzung anderer Straßenbenützer oder an der Straße gelegener Sachen oder die Verletzung von Vieh an sich (Einstellung des Verfahrens).