Nach §20 Abs1 erster Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen,
insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung
anzupassen. Der Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß die Geschwindigkeit auch den in der Person des Fahrzeuglenkers gelegenen Umständen, also auch dem Grad seiner Konzentration, anzupassen ist. Dadurch daß der Beschuldigte unter Einhaltung einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h vom Fahrzeugboden beim Beifahrersitz einen Gegenstand aufheben wollte und dabei seine Konzentration offensichtlich primär darauf richtete, ist er mit seinem Fahrzeug über den rechten Fahrbahnrand hinausgeraten und hat dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Gerade das aber will die diesbezügliche Rechtsvorschrift verhindern. Der Beschuldigte hätte daher sein Fahrzeug an einer geeigneten Stelle anhalten müssen und erst dann den betreffenden Gegenstand vom Fahrzeugboden aufheben dürfen.