Die Geschwindigkeit ist nur dann im Sinne des § 20 Abs 1 StVO den jeweils gegebenen Umständen angepaßt, wenn der Kraftfahrer allen nicht plötzlich, völlig unvermutet und für ihn unvorhersehbar auftauchenden Hindernissen sowie den sich hieraus ergebenden Gefahren wirksam zu begegnen vermag, zumal von einem Verkehrsteilnehmer, der durch die Benützung eines Kraftfahrzeuges schon an sich im Vergleich zu einem Fußgänger erhöhte Gefahren im Straßenverkehr schafft, ein besonderes Maß an Vorsicht und Aufmerksamkeit verlangt werden muß. Jeder Kraftfahrer ist verpflichtet, während der Fahrt die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite einschließlich der beiden Fahrbahnränder und etwa anschließender Verkehrsflächen im Auge zu behalten. Als Konsequenz der Wahrnehmung einer unklaren Verkehrslage hat der Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit sofort dieser Situation anzupassen, d.h. sie in der Regel herabzusetzen und zwar so weit, daß es ihm möglich ist, bei Erkennen eines Hindernisses vor diesem und ohne Gefährdung von Personen sein Fahrzeug anzuhalten oder allenfalls das Hindernis zu umfahren. Im übrigen ist die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, daß erforderlichenfalls sofort angehalten werden kann. Eine solche unklare Verkehrslage liegt bei einer Fahrbahnbreite von 3,5 m vor, da der Beschuldigte mit dem Entgegenkommen anderer Straßenbenützer rechnen und "auf halbe Sicht" fahren mußte. Das Erfordernis des Fahrens auf halbe Sicht ergibt sich aufgrund der geringen Fahrbahnbreite, die ein gefahrloses Begegnen mit anderen Verkehrsteilnehmern kaum möglich machte. Auch konnte der Beschuldigte mit einem Ausweichen eines entgegenkommenden Fahrzeugs auf einen außerhalb der befestigten Fahrbahn liegenden Teil der Straße nicht rechnen, weil hiezu kein Fahrzeuglenker verpflichtet ist.