Unter Notstand ist nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 25.3.1992, Zl 92/02/0090). Eine solche Situation liegt bei einem Arzt im Zusammenhang mit der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dann nicht vor, wenn er zwar von Gurk zu einem Patienten in Klagenfurt gerufen wird, die Gattin des Patienten ihm jedoch mitteilte, daß ihrem Gatten ohnedies es bereits besser geht, sohin keine unmittelbare Gefahr für den Patienten bestand und wäre für den Beschuldigten überdies eine raschere Hilfeleistung (wenn auch nicht direkte) für den Fall, daß er ernsthaft eine unmittelbare Gefahr für den Patienten für möglich gehalten hätte, möglich gewesen, in dem er eine Verständigung eines Klagenfurter Kollegen oder der Rettung selbst vornehmen hätte können.