Rechtssatz: Die Erstbehörde sah die Übertretung des § 20 Abs. 1 StVO bereits dadurch als gegeben an, daß der Beschuldigte auf einen VW-Bus aufgefahren ist. Die Erstbehörde übersah damit, daß § 20 Abs. 1 StVO nicht an den Eintritt eines Erfolges anknüpft. Sanktioniert wird eine Handlungsweise, die Ursache des eingetretenen Erfolges sein kann. Der Vorwurf, einen Auffahrunfall verursacht zu haben, ist dem § 20 Abs. 1 StVO nicht subsumierbar. Dies auch, weil Auffahrunfälle nicht nur durch über... mehr lesen...
Rechtssatz: Fährt der Beschuldigte auf einer Straße mit 80 km/h, auf welcher die Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgelegt ist, läuft eine Katze vor dem PKW des Beschuldigten über die Straße und initiiert daher ein plötzliches Bremsmanöver durch den Beschuldigten, wodurch dieser wegen unvorhersehbaren Glatteises mit dem PKW von der Fahrbahn abkam und erst in einem Privatgarten im Zaun zum Stillstand kam, verantwortet die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a StVO nicht, wenn bei... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §20 Abs1 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 17. März 1992 gegen 9,45 Uhr im Gemeindegebiet H********* auf der B * nächst dem Kilometer 73,100 in Fahrtrichtung Wien die Fahrgeschwindigkeit seines PKW **-**** 3 nicht den gegebenen oder durch S... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand des §20 Abs1 StVO stellt - im Gegensatz zu §20 Abs2 - einen relativen Maßstab für die Geschwindigkeitsüberschreitung auf. In diesem Fall ist die dem Beschuldigten angelastete gefahrene Geschwindigkeit im
Spruch: des Straferkenntnisses anzuführen. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit durch Nachfahren bei gleichbleibendem Abstand zum Beschuldigtenfahrzeug und Ablesen der Geschwindigkeit von der Digitalanzeige des im Dienstfahrzeug angebrachten Geschwindigkeitsmeßgerätes macht auch dann vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit, wenn das Meßgerät nicht geeicht war und im Hinblick auf das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit - vorliegend 46 und 69 km/h - diesem Umstand keinerlei B... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatvorwurf des § 20 Abs 1 erster Satz StVO 1960, die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepaßt zu haben, hat diese Umstände nach Lage des Einzelfalles im Sinne des § 44a Z 1 VStG näher zu umschreiben. In gleicher Weise ist die vom Lenker eingehaltene, als nicht angepaßt beurteilte Geschwindigkeit im Tatvorwurf ausdrücklich anzuführen. Schlagworte Fahren auf Sicht, Tatbestandsmerkmale; Anpassung an gegebene Umstände; nicht angepaßte Fahrgeschwindigkeit mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §20 Abs1 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 23. Mai 1991 gegen 07,00 Uhr in K auf der Sstraße, Höhe Haus Nr 101, Fahrtrichtung Stadtmitte, als Lenker des PKW N ***.**9 die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen oder durch Straßenverkehrszei... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §20 Abs1 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 16. September 1991 um 20,15 Uhr im Gemeindegebiet von L************* auf der A ** beim Straßenkilometer 19,139 in Fahrtrichtung Wien die Fahrgeschwindigkeit seines PKW N ***.**6 nicht den gegebenen... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-KO-92-086 Rechtssatz: §20 Abs1 StVO stellt einen relativen Maßstab auf, nämlich eine den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung Rechnung tragende Geschwindigkeit. Beim Vorwurf einer unzulässigen Geschwindigkeit muß die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit festgestellt und überdies im
Spruch: des Straferkenntnisses angeführt we... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Berufungswerber das Straferkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl 3-****-91, erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, daß er am 28. Juni 1991 gegen 11,40 Uhr im Gemeindegebiet von L************* auf der A **, Richtungsfahrbahn K********* ca bei km 11,500 auf Höhe der mittleren Abfahrt L************* als Lenker des Kombi Citroen W ***** B 1. ca bei km 11,500 ein überholendes, mehrspuriges Kraftfahrzeug, das beim Überholen bereits den dritten (linken)... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Fahren mit 80 km/h auf dem mittleren Fahrstreifen einer Autobahn kann nicht als den übrigen Verkehr behinderndes Langsamfahren qualifiziert werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Um den Erfordernissen des § 20 StVO, die Geschwindigkeit den gegebenen Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen so anzupassen, daß das Fahrzeug sicher beherrscht und einer Unfallgefahr entsprechend begegnet wird, entsprechen zu können, hat der Kraftfahrer die besonderen örtlichen und zeitlichen Verhältnisse einzukalkulieren. Insbesondere ist ein Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, bei der Wahl der Geschwindigkeit auf die Beschaffenheit und den Verlauf der Fahrbahn dera... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §20 Abs1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 3. Mai 1991 um 17,00 Uhr in L in der Straße "An den Mühlen" nächst dem Haus Nr ** bei der Fahrt in Richtung seines Wohnhauses mit dem PKW ******** so schnell gefahren ist, daß andere Straßenbenützer beschmutzt wurden.... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit andere Straßenbenützer (hier: Fußgänger) beschmutzt, dann war die Geschwindigkeit den gegebenen Verhältnissen nicht angepaßt. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch Nachfahren mit dem Funkstreifenwagen festgestellt wurde, bedarf es in der Regel keiner weiteren Überprüfung der Geschwindigkeit. Den verkehrsgeschulten Organen der Sicherheitswache muß ein, wenn auch nur im Schätzungswege gewonnenes Urteil, zugebilligt werden, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit im erheblichen Maße überschreitet oder nicht. Auch wird durch die Verwendung eines nichtgeeichten Meßgerätes wede... mehr lesen...
Rechtssatz: Fährt der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug mit einer solchen Geschwindigkeit durch eine auf der Fahrbahn befindliche Wasserlache, daß dadurch eine Fußgängerin beschmutzt wurde, fährt er grundsätzlich zu schnell im Sinne des § 20 Abs 2 StVO. mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber gab zu Punkt 1) des Straferkenntnisses an: "Ich habe aaO die Fahrgeschwindigkeit sehr wohl den Straßenverhältnissen angepaßt. Außerdem ist im Erkenntnis weder von Straßenbedingungen, Witterungsverhältnissen, noch von besonderen Umständen meiner angeblichen überhöhten Fahrgeschwindigkeit Erwähnung gemacht. Ich bin vorschriftsmäßig gefahren und habe auf alle für mein Tempo relevanten Außenumstände voll Rücksicht genommen. Meine Geschwindigkeit war voll und gan... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Baustelle, in deren Bereich sich eine an sich zweispurige Straße mit Gegenverkehr auf einen Fahrstreifen trotz Beibehaltung der Gegenverkehrsmöglichkeit verengt, stellt eine unklare Verkehrslage dar. Als Konsequenz der Wahrnehmung einer unklaren Verkehrslage hat der Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit sofort dieser Situation anzupassen, uzw so weit, daß es ihm möglich ist, bei Erkennen eines Hindernisses vor diesem und ohne Gefährdung von Personen sein Fahrzeug anzuhalten... mehr lesen...