TE UVS Burgenland 1997/05/12 02/05/97096

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Veröffentlicht am 12.05.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Dorner über die Berufung des Herrn                     , geboren

am        , wohnhaft in                             , vom 22 03

1997,

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 10

03 1997, Zl 300-4068-1996, wegen Bestrafung nach der

Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 200,--, zu leisten.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber zu einer Geldstrafe von S 1000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verurteilt, weil er als Lenker des

PKW mit dem behördlichen Kennzeichen          am 14 06 1996, 17 45 Uhr, auf der L 241, Höhe Straßenkilometer 7,5, Fahrtrichtung Markt Neuhodis, die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepaßt habe, weil im Zuge eines Überholmanövers Streusplitt aufgewirbelt und dadurch die Windschutzscheibe des überholten PKW mit

dem behördlichen Kennzeichen          beschädigt worden sei und er dadurch § 20 Abs 1 in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a) StVO verletzt habe.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung. Darin behauptet der Rechtsmittelwerber, seine Fahrgeschwindigkeit während des Überholvorganges hinsichtlich eines näher bezeichneten PKWs am vorgehaltenen Tatort zur vorgeworfenen Tatzeit den gegebenen Umständen angepaßt zu haben; der überholte PKW sei mit ca 50 km/h gefahren. Der Berufungswerber sei ausgebildeter LKW-Kraftfahrer des österreichischen Bundesheeres und ein aufrechter, unbescholtener, ordentlicher Staatsbürger im Dienste der Republik Österreich. Die Behörde könne ihn genauso zeugenschriftlich einvernehmen wie den Aufforderer. Zum Beweis wird die Zeugeneinvernahme der damaligen Beifahrerin beantragt.

 

Der UVS Burgenland hat nachstehenden Sachverständiger als erwiesen festgestellt und darüber erwogen:

 

Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit § 20 Abs 1 StVO 1960 zufolge den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen. Zuwiderhandeln stellt gemäß § 99 Abs 3

lit a) leg cit eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit Geldstrafe

bis zu S 10000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

Der UVS Burgenland ist den sachverhaltsbezogenen Berufungsangaben, wonach der Rechtsmittelwerber einen näher bezeichneten PKW, der mit ca 50 km/h fuhr, überholte, gefolgt, weil sich dies sowohl mit den Angaben des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers in seinem Einspruch vom 05 08 1996, wonach er mit seinem PKW eine Fahrgeschwindigkeit von ca 70 km/h einhielt, als auch mit der vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart am 02 10 1996 getätigten zeugenschaftlichen Aussage des Lenkers des überholten PKWs, wonach dieser ca 60 bis 70 km/h gefahren sei, deckt. Die diesbezüglich beantragte Zeugeneinvernahme war daher entbehrlich.

Aus den Verfahrensunterlagen I Instanz ergibt sich und wird dies auch

vom Beschuldigten in seiner niederschriftlichen Vernehmung durch die Gemeinde            vom 31 01 1997 ausdrücklich zugestanden, daß am vorgehaltenen Tatort zur vorgeworfenen Tatzeit das Gefahrenzeichen Achtung Rollsplitt angebracht war. Ein solches Gefahrenzeichen verpflichtet den Fahrzeuglenker über das auch sonst von ihm zu fordernde Ausmaß hinaus, seine Aufmerksamkeit der Beschaffenheit der Fahrbahn zuzuwenden; dabei hat er eine nicht eindeutig als unbedenklich erkennbare Straßenbeschaffenheit im ungünstigsten Sinne auszulegen und die Geschwindigkeit entsprechend zu verringern (OGH vom 17 02 1970, ZVR 1970/196). Die Geschwindigkeit ist nur dann den jeweils gegebenen Umständen im Sinne des § 20 Abs 1 (hier: Rollsplitt auf der Fahrbahn) angepaßt, wenn der Kraftfahrer für ihn unvorhersehbar auftauchenden Hindernissen sowie den sich hieraus ergebenden Gefahren wirksam zu begegnen vermag (VwGH vom 21 02 1977, ZVR 1978/71) und muß der Lenker eines Kraftfahrzeuges bei der auf Aufmerksamkeit abzustellenden Wahl seiner Fahrgeschwindigkeit insbesondere solche Hindernisse berücksichtigen, mit denen er zu rechnen bei Beachtung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat (OGH vom 25 02 1982, ZVR 1983/3).

Angesichts der am Tatort zur Tatzeit gegebenen Fahrbahnbeschaffenheit

(Rollsplitt), auf welche durch das Gefahrenzeichen Achtung Rollsplitt

unbestrittenermaßen hingewiesen wurde, wäre der Berufungswerber bei Anwendung eines Mindestmaßes an von ihm als Kraftfahrzeuglenker einzufordernder Sorgfalt wegen der durch Rollsplitt auf der Fahrbahn bedingten Gefahr des Schleuderns oder Aufwirbelns dieses Rollsplittes

verhalten gewesen, seine Fahrgeschwindigkeit diesem Umstand anzupassen. Eine Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h, wie er sie selbst zugestand, ist jedenfalls angesichts der dargestellten Umstände nach den Erfahrungen des täglichen Lebens überhöht und somit diesem Umstand nicht im Sinne des § 20 Abs 1 angepaßt, was sich auch in der vom Tatbild dieser Bestimmung gar nicht geforderten Folge der Beschädigung der Windschutzscheibe des überholten PKWs durch aufgewirbelten Streusplitt, wie sie sich aus der dem Verwaltungsstrafverfahren I Instanz zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmeriepostens               vom 19 07 1996, GZ P-405/96, ergibt,

dokumentiert.

Der Berufungswerber hat daher das ihm vorgeworfene Verhalten verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Zum Verschulden sei auf § 5 Abs 1 VStG verwiesen.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann auch wegen der eingetretenen nachteiligen Folge nicht als gering angesehen werden.

 

Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen

und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

 

Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen, erschwerend die eingetretene Folge der Verwaltungsübertretung (Beschädigung der Windschutzscheibe des überholten PKWs) zu werten.

 

Gleichzeitig  war auf  die  Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: Entschädigung durch Bundesheer ca S 7000,-- netto monatlich, offenbar auch freie Station; Vermögen: ein PKW; Sorgepflichten: keine).

 

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt

der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen, zumal sie im untersten Bereich des angedrohten Strafrahmens liegt.

 

Eine Strafe muß auch geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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