RS UVS Niederösterreich 1996/07/31 Senat-LF-95-030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine regennasse Fahrbahn rechtfertigt nicht eine langsame Fahrweise (hier: 50 km/h bei einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h), durch die ca 15 nachfolgende KFZ behindert und zum Nachfahren gezwungen werden. Bei regennasser Fahrbahn hätte der Lenker die Geschwindigkeit lediglich um 1/3 der höchstzulässigen Geschwindigkeit reduzieren müssen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten