Nach § 20 Abs 1 StVO hat sich der Lenker eines Schienenfahrzeuges bei der Wahl seiner Fahrgeschwindigkeit auch auf eine verkehrsberuhigte Zone im Ortsgebiet mit Fußgänger- und Radfahrerbeteiligung einzustellen, und unter Bedachtnahme auf die ihm dort vorgegebene Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und seinem längeren Bremsweg bremsbereit zu fahren. Daher verantwortet ein EGTW-Lenker auch bei Abgabe wiederholter Streckenwarnsignale eine Übertretung nach § 20 Abs 1 StVO, wenn er in einer solchen Fußgängerzone ohne Bremsbereitschaft und mit einem Abstand von nur wenigen Metern einem auf den Schienen fahrenden Radfahrer nachfährt, der ohnehin fast die erwähnte Maximalgeschwindigkeit einhält, und bei einer Geschwindigkeitsverminderung des Radfahrers nicht mehr rechtzeitig anhalten kann. Gerade durch das beharrliche "Klingeln" hatte der EGTW-Lenker eine Gefahrensituation eingeleitet, der er mit einer vorsichtigeren langsameren Fahrweise begegnen hätte müssen.
In diesem Sinne genügt es nicht, wenn Lenker von Schienenfahrzeugen darauf vertrauen, dass die anderen Straßenbenützer ihre Verpflichtung nach § 28 Abs 2 StVO, dem Schienenfahrzeug Platz zu machen, einhalten. Sie haben ihre Geschwindigkeit den jeweiligen Verhältnissen anzupassen.