Ein Fahrfehler lässt nicht schon zwingend darauf schließen, dass der betreffende Lenker mit Rücksicht auf sein Fahrkönnen, auf seine körperliche und geistige Verfassung bzw mit Rücksicht auf seine Reaktionsfähigkeit mit einer im Hinblick auf § 20 Abs1 StVO überhöhten, d h mit einer den gegebenen Umständen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Um Beurteilen zu können, ob die Geschwindigkeit unangepasst im Sinne des § 20 Abs 1 StVO war, muss die gefahrene Geschwindigkeit ziffernmäßig festgestellt und in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden.