Kann weder der Anzeige noch dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde entnommen werden, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte als Lenker eines Pkw vor einem Verkehrsunfall auf einer Straße gefahren ist und konnte auch im Beweisverfahren weder der Beschuldigte noch die als Zeugin einvernommene Lenkerin des vom Beschuldigten beschädigten Fahrzeuges Angaben dazu machen, kann daraus nicht zwingend der Schluss abgeleitet werden, dass der Beschuldigte aufgrund einer überhöhten Geschwindigkeit dem vor ihm anhaltenden Fahrzeug aufgefahren ist und war daher der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)