Was die Straßenverhältnisse betrifft, so reicht der Tatvorwurf des Einhaltens einer Fahrgeschwindigkeit von ca 40 km/h bis 50 km/h auf einer "engen Fahrbahn", ohne die Fahrbahn näher zu beschreiben, für eine Bestrafung nach § 20 Abs 1 StVO nicht aus. Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von ca 40 km/h bis 50 km/h begründet nämlich für sich allein auch auf einer "engen Fahrbahn" (schmalen Straße) noch keine Zuwiderhandlung im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift. Es hätte daher einer näheren Anführung von weiteren tatbestandswesentlichen Merkmalen bedurft, aus denen hervorgehen hätte müssen, inwieweit die dem Beschuldigten vorgehaltene Geschwindigkeit den bestehenden Straßenverhältnissen nicht angepasst war (zB Angaben über die Breite der Straße, die Beschaffenheit der Fahrbahn, etc). Wenn im Tatvorwurf auch die Verkehrs- und Sichtverhältnisse angeführt wurden, an die der Beschuldigte seine Fahrgeschwindigkeit nicht angepasst habe, so hätten auch diese einer entsprechenden Konkretisierung bedurft. So fehlen im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses jegliche Angaben über die zum Tatzeitpunkt bestandenen Verkehrs- und Sichtverhältnisse.