TE UVS Steiermark 2000/12/19 30.6-76/2000

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn G Ö, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G F, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 8.3.2000, GZ.: III/S-23435/99, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 240,-- (EUR 17,44) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, dass der Berufungswerber nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt hat, obwohl kein Identitätsnachweis erfolgte.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 17.6.1999 um 17.15 Uhr in Graz, Kreuzung Karlauer Gürtel - Triester Straße als Lenker des Personenkraftwagen

1) die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst, wodurch es zu gegenständlichem Verkehrsunfall gekommen sei;

2) obwohl sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

Hiedurch habe der Berufungswerber für Punkt 1.) eine Übertretung des § 20 Abs 1 StVO und für Punkt 2.) eine Übertretung des § 4 Abs 5 StVO begangen und wurde für Punkt 1.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und für Punkt 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner fristgerechten Berufung vom 28.4.2000 führte der Berufungswerber aus, dass der gegenständliche Unfall bloß auf einen Aufmerksamkeitsfehler zurückzuführen sei. Weiters habe er sich nach dem Unfall mit der Zweitbeteiligten dahingehend geeinigt, als sich Frau R nach Erhalt eines Betrages von S 1.500,-- für restlos abgefunden erklärt habe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 7.11.2000 eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers sowie seines anwaltlichen Vertreters unter Beiziehung der Zeugin D R durchgeführt. Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Entsprechend der Ausführungen des Berufungswerbers hat dieser am 17.6.1999 um ca. 17.15 Uhr die Triester Straße in Richtung Norden als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen befahren. Der Berufungswerber ist damals in einer Kolonne gefahren, wobei diese Kolonne eine Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h eingehalten hat. Im Zuge der Annäherung an die tatgegenständliche Kreuzung hat der Berufungswerber auf die Ampel geblickt, ob diese noch Grün zeigt und er noch über die Kreuzung fahren kann. In diesem Moment haben die vor dem Berufungswerber fahrenden Fahrzeuge zu bremsen begonnen, wobei er dies zu spät bemerkte. Der Berufungswerber hat zwar ebenfalls gebremst, jedoch konnte er nicht vermeiden, dass er auf das vor ihm befindliche Fahrzeug aufgefahren ist. Der Unfallspunkt war damals mitten im Kreuzungsbereich. Das vor ihm befindliche Fahrzeug war laut den Ausführungen des Berufungswerbers noch in Bewegung, als er diesem aufgefahren ist. Laut den Angaben des Berufungswerbers ist der Unfall auf einem Aufmerksamkeitsfehler seinerseits zurückzuführen. Sowohl der Berufungswerber, als auch die Lenkerin des zweitbeteiligten Fahrzeuges sind nach der Kreuzung stehen geblieben und haben diese gemeinsam die Schäden beim zweitbeteiligten Fahrzeug besichtigt. Es waren keine großen Schäden beim zweitbeteiligten Fahrzeug sichtbar und hat der Berufungswerber der Lenkerin sofort gesagt, dass er am Unfall schuld sei. Der Berufungswerber hat laut seinen Angaben sodann die Lenkerin gefragt, ob sie einen Unfallsbericht ausfüllen wolle oder ob es ihr recht sei, wenn er den Schaden gleich mit Bargeld begleiche. Die zweitbeteiligte Lenkerin antwortete dem Berufungswerber, er solle die Höhe des Betrages selbst bestimmen, woraufhin der Berufungswerber eine Summe von S 1.500,-- nannte.

Nunmehr hat die Lenkerin unter Zuhilfenahme ihres Handys jemanden angerufen, dieser Person den Sachverhalt kurz geschildert und auch erklärt, dass der Berufungswerber einen Betrag von S 1.500,-- als Schadensgutmachung anbiete. Nach diesem Telefonat erklärte die Lenkerin, dass sie mit dem Betrag von S 1.500,-- einverstanden sei.

Laut den Ausführungen des Berufungswerbers hat dieser infolge der Lenkerin seinen Führerschein gegeben und sie gebeten, sie möge aufgrund der darin enthaltenen Daten eine Bestätigung über den Erhalt des Betrages von S 1.500,-- ausstellen. Die zweitbeteiligte Lenkerin hat dann auch eine solche Bestätigung geschrieben. Den Zulassungsschein hat der Berufungswerber laut seinen Ausführungen mitgeführt bzw diesen in der Hand gehalten. Ausgehändigt hat der Berufungswerber der zweitbeteiligten Lenkerin nur den Führerschein.

Wie der Berufungswerber weiters ausführte, hat er der zweitbeteiligten Lenkerin, nachdem diese ihm die Bestätigung ausgehändigt hat, den Betrag von S 1.500,-- übergeben. Für den Berufungswerber war damit die Angelegenheit erledigt, wobei auch die zweitbeteiligte Lenkerin dies bestätigte. Infolge sind beide in ihre Fahrzeuge eingestiegen und nachdem sie sich verabschiedet hatten, weggefahren.

Wie der Berufungswerber weiters angab, hat er damals lediglich Kratzer auf der hinteren Stoßstange der zweitbeteiligten Lenkerin wahrgenommen. Bezüglich des kaputten rechten rückwärtigen Blicklichtes war sich die Lenkerin selbst nicht sicher, ob dies schon vor dem Unfall kaputt war.

Der Berufungswerber konnte nicht angeben, ob er der zweitbeteiligten Lenkerin damals einen Zettel übergeben hat, auf welchem er seinen Namen und seine Adresse aufgeschrieben hat. Es wäre auch möglich, dass die Lenkerin dies selbst auf einen Zettel geschrieben hat.

Entsprechend der Ausführungen der Zeugin R hat diese, als sie sich auf der Triester Straße der tatgegenständlichen Kreuzung näherte, wahrgenommen, dass die Ampel grün blinkendes Licht zeigte. Hieraufhin hat die Zeugin versucht, die Kreuzung noch bei grün blinkendem Licht zu überqueren. Die Zeugin schätzte ihre Geschwindigkeit mit ca. 40 km/h ein. Infolge konnte die Zeugin sehen, dass es sich gleich nach der Kreuzung staute, woraufhin sie ihr Fahrzeug abbremste und unmittelbar nach der Kreuzung zum Stillstand kam. Die Zeugin war sich zu 99 % sicher, dass sie ihr Fahrzeug damals schon zum Stillstand gebracht hatte, als der Berufungswerber ihrem Fahrzeug hinten hineingefahren ist. Entsprechend der Ausführungen der Zeugin sind beide Unfallbeteiligte nach der Kreuzung am Straßenrand stehen geblieben bzw ausgestiegen. Gemeinsam wurde dann das Fahrzeug der Zeugin R nach Schäden besichtigt. Die Zeugin R war ziemlich geschockt und wunderte sich, dass keine gröberen Schäden an ihrem Fahrzeug wahrgenommen werden konnten. So waren einige Kratzer auf der Stoßstange vorhanden, wobei ein Teil davon schon vorher auf der Stoßstange vorhanden gewesen ist. Jedenfalls waren die Lichter rechts hinten kaputt, im Genaueren die Gesamtabdeckung für Blinker, Bremslicht und Rücklicht. Frau R und der Berufungswerber haben dann auch wegen der Schadensgutmachung miteinander gesprochen, wobei es zu einer Einigung betreffend eines Betrages von S 1.500,-- gekommen ist. Davor hat die Zeugin noch ihren Freund angerufen, dieser ist Mechaniker, und hat ihm kurz den Sachverhalt geschildert.

Wie die Zeugin R weiters ausführte, hat ihr der Berufungswerber weder den Führerschein, noch den Zulassungsschein gegeben. Ob der Berufungswerber den Führerschein in der Hand hielt, konnte sie nicht sagen. Die Zeugin hat sodann auf Wunsch des Berufungswerbers diesem eine Bestätigung über den Erhalt von S 1.500,-- geschrieben. Weiters hat die Zeugin den Berufungswerber gebeten, dass er ihr auf einen Zettel seinen Namen und seine Adresse aufschreibt. Dies hat der Berufungswerber dann auch gemacht und der Zeugin den ausgefüllten Zettel übergeben. Sodann haben sich die beiden Unfallbeteiligten verabschiedet und war für die Zeugin die Angelegenheit zu diesem Zeitpunkt erledigt.

Erst beim Nachhausefahren hat die Zeugin bemerkt, dass offensichtlich doch ein größerer Schaden an ihrem Fahrzeug entstanden ist. Die Zeugin hat dann gemeinsam mit ihrem Freund das Fahrzeug untersucht, wobei sie feststellen konnte, dass sich der Kofferraum nicht mehr schließen lässt und das Fahrzeug im Bereich unterhalb der Stoßstange eingedrückt war. Auch war die hintere Stoßstange jeweils links und rechts hinausgebogen. Dies hat die Zeugin damals am Unfallsort jedoch noch nicht gesehen. Als für die Zeugin feststand, dass der Schaden sicherlich höher als der ausgehändigte Betrag von S 1.500,-- war, hat sie einen Versicherungsvertreter angerufen und sodann die Anzeige bei der Gendarmerie gemacht. Erst im Zuge der Anzeige hat die Berufungswerberin bemerkt, dass sie sich weder das Kennzeichen, noch die Marke des Fahrzeuges des Berufungswerbers aufgeschrieben hat. Auch wurde die Berufungswerberin erst bei der Gendarmerie dahingehend aufgeklärt, dass sie sich jedenfalls vom Berufungswerber seinen Führerschein und seinen Zulassungsschein zeigen hätte lassen müssen.

Gemäß § 20 Abs 1 erster Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen,

insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Gemäß § 4 Abs 5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Absatz 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Die entscheidende Behörde geht entsprechend der glaubwürdigen und logisch nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin R davon aus, dass diese zum Unfallszeitpunkt ihr Fahrzeug bereits zum Stillstand gebracht hatte, wobei sich dies auch mit der niederschriftlichen Einvernahme am 17.6.1999 - also unmittelbar nach dem Verkehrsunfall - übereinstimmt.

Eine den Verkehrsverhältnissen angepasste Fahrgeschwindigkeit nach § 20 Abs 1 StVO liegt bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h im Ortsgebiet nicht vor, wenn der Lenker zwar pflichtgemäß die Ampelanlage beobachtet, jedoch dabei nicht auch auf die vor ihm stehen bleibenden Fahrzeuge achtet, sodass er auf das bereits vor ihm stehende Fahrzeug auffährt. War es dem Lenker in vorgesehener Konzentration auf die Ampelanlage nicht möglich, seine Aufmerksamkeit zugleich auf den übrigen Straßenverkehr, insbesondere auf die vor ihm uneingeschränkt wahrnehmbar fahrende Kolonne zu richten, hätte er seine Fahrgeschwindigkeit entsprechend der geteilten Aufmerksamkeit verringern müssen. Eine etwaig verlängerte Reaktionszeit ist dem Berufungswerber nicht zuzubilligen, da er im Zuge an die Annäherung an die Kreuzung rechtzeitig die Ampelanlage beobachten konnte und zu dem ständig Sicht auf die erwähnte Kolonne hatte.

Entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung hätte der Berufungswerber im gegenständlichen Fall seine Geschwindigkeit dem starken Verkehr (Kolonnenverkehr) anpassen und vorausschauend fahren müssen. Wenn es dem Berufungswerber tatsächlich nicht möglich gewesen ist, den Verkehr im Auge zu behalten, während er auf die Ampelanlage blickt, so hätte er um so langsamer fahren müssen bzw seine Geschwindigkeit so einzurichten gehabt, dass er jederzeit über die vor ihm fahrenden Fahrzeuge bzw den Stau informiert ist. Er hätte daher entweder einen größeren Tiefenabstand einhalten oder eine geringe Geschwindigkeit wählen bzw bremsbereit fahren müssen. Auch die Ausführungen hinsichtlich eines Wahrnehmungsfehlers durch den Berufungswerber sprechen für eine überhöhte Geschwindigkeit im Sinne des § 20 Abs 1 StVO. Das Vorbringen des Berufungswerbers konnte daher hinsichtlich des Tatvorwurfes unter Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zur Straffreiheit führen.

Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Betreffend der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretung des § 4 Abs 5 StVO folgt die entscheidende Behörde vollinhaltlich den glaubwürdigen und auch logisch nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin R und ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber der Zeugin weder den Führerschein, noch den Zulassungsschein gegeben hat. Diesbezüglich sei darauf verwiesen, dass ein Identitätsnachweis nur durch Vorweisen des Führerscheines und des Zulassungsscheines, sonst durch einen amtlichen Lichtbildausweis, der Name und Anschrift enthält, zu erbringen ist.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht diesbezüglich die bloße Übergabe eines Zettels, auf dem Familienname und Adresse angegeben sind, nicht aus. Auch, wenn der Berufungswerber den Führerschein in der Hand gehalten haben sollte, so kann dies nicht als Identitätsnachweis gewertet werden, da Zweck des Vorweisens eines Lichtbildausweises nur der sein kann, das Lichtbild mit dem Gesicht des Fahrzeuglenkers in der Natur zu vergleichen. Dies ist mit Sicherheit nicht erfolgt. Ergänzend sei erwähnt, dass selbst das Vorweisen eines Führerscheines nicht einen vollständigen Identitätsnachweis gemäß § 4 Abs 5 StVO erbringen kann, da aus dem Führerschein die Adresse nicht hervorgeht. Es sei im Zusammenhang noch auf die Aussage des Berufungswerbers verwiesen, wonach dieser selbst nicht angeben kann, ob er der Zeugin den Zulassungsschein gegeben hat.

Betreffend der Schadensgutmachung in der Höhe von S 1.500,-- ist festzustellen, dass entsprechend des Beweisergebnisses die am Fahrzeug der Zeugin R entstanden Schäden wesentlich größer waren und durch den Betrag von S 1.500,-- keinesfalls abgedeckt werden konnten. Diese Schäden wären jedenfalls auch bei genauerer Überprüfung durch den Berufungswerber feststellbar gewesen (so waren die linke und rechte Außenseite der hinteren Stoßstange aufgebogen bzw der Bereich unterhalb der Stoßstange eingedrückt und ließ sich der Kofferraum nicht mehr schließen). Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Berufungswerber nicht genügend über das tatsächliche Schadensausmaß informierte. Gerade in einem solchen Fall, wenn das Schadensausmaß die Schadenswiedergutmachung überschreitet, wäre jedoch die Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs 5 StVO nötig gewesen. Mit der bloßen Bezahlung des zunächst bekannten Schadens ist es daher nicht getan. Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Übertretung des § 4 Abs 5 StVO begangen.

Die entscheidende Behörde verweist ergänzend darauf, dass bei der Wertung der Sachverhaltsfeststellung berücksichtigt wurde, dass die Zeugin bei ihren Angaben unter Wahrheitspflicht bei sonstiger strafgerichtlicher Sanktion steht, währenddessen den Berufungswerber keine derartigen Pflichten treffen bzw er ein Interesse daran hat, schuld- und straffrei zu bleiben. Zusammenfassend konnte daher das Vorbringen des Berufungswerbers nicht zur Straffreiheit führen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die übertretene Norm des § 20 Abs 1 StVO zielt wie nahezu alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Daher ist die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen,

insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Zweck des § 4 Abs 5 StVO 1960 ist es, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zusetzen haben wird (VwGH 19.12.1975, 2085/74; 14.9.1983, ZVR 1984/264). Die Verständigungspflicht ist nur im Interesse der Geschädigten zur Ermöglichung der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche festgelegt (VwGH 9.9.1968, Slg. 7319/A; 17.12.1982, ZVR 1984/60).

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als erschwerend wurde von der Behörde erster Instanz nichts, als mildernd die erfolgte Schadensregulierung angenommen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass selbst eine etwaige Unbescholtenheit aufgrund der geringen Strafbeträge eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt hätte. Die vor Ort erfolgte Schadensregulierung konnte insofern nicht als mildernd gewertet werden, als diese offensichtlich keinesfalls den tatsächlich entstanden Schaden abgedeckt hat, wobei das Schadensausmaß jedenfalls bei einer genauen Kontrolle festzustellen gewesen wäre.

Die verhängten Strafen entsprechen auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (mtl. Einkommen von S netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten, Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von S), wobei sich das Strafausmaß, wie ausgeführt, ohnedies im untersten Strafbereich (Organmandatshöhe) bewegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung Verkehrsverhältnisse Ampelanlage Stau Reaktionszeit Erkennbarkeit Ortsgebiet
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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