Die Tatbeschreibung einer Übertretung des Rechtsfahrgebotes nach § 7 Abs 1 StVO erfordert einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies möglich und zumutbar war (vgl VwGH 22.11.1985, 85/18/0101). Im gegenständlichen Fall wurde einem PKW-Lenker unter Wiedergabe der verba legalia des § 7 Abs 1 StVO vorgehalten, eine schmale Sackgasse ohne Gehsteige in östliche und dann in westliche Richtung befahren zu haben, wobei jeweils "eine Dame zur Seite springen musste, um nicht vom PKW erfasst zu werden". Der Umstand, dass unter solchen beengten Verhältnissen eine Fußgängerin zur Seite springen muss, um nicht von einem PKW erfasst zu werden, lässt noch nicht erkennen, ob der Lenker mehr oder weniger weit rechts hätte fahren können und müssen, um dem Rechtsfahrgebot zu entsprechen (zumal die jeweilige Position der Fußgängerin nicht ersichtlich gemacht wurde). Hinsichtlich des weiteren Vorhalts, keine nach § 20 Abs 1 StVO angepasste Fahrgeschwindigkeit eingehalten zu haben, unterließ die Behörde jeglichen Hinweis auf Umstände, nach denen eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit vorgelegen war (dieser Tatvorwurf hätte somit auf ein erzwungenes zur Seite Springen einer Fußgängerin hinweisen können). Die bloße Angabe der verba legalia reicht auch bei der Tatumschreibung einer unangepassten Fahrgeschwindigkeit nach § 20 Abs 1 StVO nicht aus.