Dem Lenker eines GVB-Busses wurde eine unangepasste Fahrgeschwindigkeit nach § 20 Abs 1 StVO zur Last gelegt, weil er beim Ausfahren einer Haltestelle zu stark beschleunigt hätte, was die Verletzung eines Fahrgastes durch Stolpern und Fallen gegen ein Seitenfenster bewirkt habe. Konnte jedoch der Bus auf Grund der Gegebenheiten (Ausstattung, hohe Zahl der Fahrgäste) nur eine maximale Anfahrbeschleunigung von ca 1,2 m/sec erreichen und wäre es sogar bei einer geringeren Anfahrbeschleunigung nicht möglich gewesen, den Sturz des sich nicht anhaltenden und frei im Bus stehenden Fahrgastes zu verhindern, liegt keine unangepasste Fahrgeschwindigkeit nach § 20 Abs 1 StVO vor. So war es beim Beschleunigen auch zu keiner ruckartigen Richtungsänderung des Busses gekommen und ließ sich der Anstoß des Fahrgastes an die Seitenscheibe mit dessen schräger Standposition erklären (Sachverständigengutachten).