RS UVS Niederösterreich 1999/10/11 Senat-ZT-99-412

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Veröffentlicht am 11.10.1999
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Auch bei Übertretung nach §20 Abs1 StVO (Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit) ist die ziffernmäßige Angabe der eingehaltenen Geschwindigkeit nicht erforderlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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