Eine Übertretung nach § 20 Abs 1 StVO (unangepasste Fahrgeschwindigkeit) liegt vor, wenn ein Lenker, der an einer Kreuzung angehalten hatte, bei Beginn der Grünphase mit einer Fahrgeschwindigkeit von 8 bis 10 km/h anfährt und hiebei auf das ca. 1,2 Meter vor seinem Kombi angehaltene und noch im Stillstand befindliche Fahrzeug auffährt. Da der Berufungswerber nämlich wahrgenommen hatte, dass der vor ihm befindliche Lenker nicht sofort bei Grünlicht losgefahren war, hätte er sich angesichts der unklaren Verkehrslage geschwindigkeitsmäßig nur vortasten
rechtzeitig anhalten zu können. So ergibt sich aus § 20 Abs 1 StVO, dass die Geschwindigkeit so einzurichten ist, dass ein Fahrzeuglenker beim Auftauchen eines Hindernisses innerhalb seiner Sichtweite sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann.