Ein allfälliger, zu einem Verkehrsunfall führender, Aufmerksamkeitsfehler oder Fahrfehler (zB zu starkes oder zu abruptes Einlenken in eine Kurve auf rutschiger und glatter Schneematschfahrbahn) lässt nicht schon zwingend darauf schließen, dass der betreffende Lenker mit eine im Hinblick auf § 20 Abs 1 StVO überhöhten, dh mit einer den gegebenen Umständen nicht angepassten, Geschwindigkeit gefahren ist.