Auch vor einer grünblinkenden Ampel entspricht eine Geschwindigkeit von ca 40 km/h im Ortsgebiet nicht den Verkehrsverhältnissen nach § 20 Abs 1 StVO, wenn der Lenker zwar pflichtgemäß die Ampelanlage beobachtet, jedoch dabei nicht auch auf die vor ihm stehen bleibenden Fahrzeuge achtet, die wegen eines Staus gleich nach der Kreuzung anhalten, sodass er auf ein - unmittelbar nach der Kreuzung - stehen gebliebenes Fahrzeug auffährt. War es dem Lenker infolge notwendiger Konzentration auf die Ampelanlage nicht möglich, seine Aufmerksamkeit zugleich auf den übrigen Straßenverkehr, insbesondere auf die vor ihm uneingeschränkt wahrnehmbar fahrende Kolonne, zu richten, hätte er seine Fahrgeschwindigkeit der geteilten Aufmerksamkeit entsprechend verringern müssen, oder einen größeren Tiefenabstand einhalten sollen. Dem Lenker ist nämlich keine verlängerte Reaktionszeit zuzubilligen, wenn er die Ampelanlage im Zuge der Annäherung an die Kreuzung rechtzeitig beobachten kann und außerdem ständig Sicht auf die vor ihm befindliche Kolonne hat.