RS UVS Vorarlberg 2004/07/21 1-402/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Beschuldigte zog sein Motorrad auf das Hinterrad (sogenannter "Wheelie") und überholte in dieser Position drei Pkw. Der "Wheelie" war nicht die (unbeabsichtigte) Folge einer überhöhten Beschleunigung bzw Fahrgeschwindigkeit des Motorrades, sondern vom Beschuldigten so beabsichtigt und auf Grund seiner entsprechenden Fertigkeiten zustande gebracht. Bei diesem Ergebnis wäre dem Beschuldigten nicht eine Übertretung des § 20 Abs 1 StVO, sondern allenfalls eine Übertretung des § 102 Abs 3 vierter Satz KFG zur Last zu legen gewesen. Mit dem genannten Manöver hat sich der Beschuldigte nämlich im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten, weil mit diesem Manöver eine erhebliche Beeinträchtigung der Lenkbarkeit und der Bremsbarkeit des Motorrades einherging. Die gegenteilige, möglicherweise nur unrichtig wiedergegebene Ansicht von Grundtner-Pürstl, Das Kraftfahrgesetz 1967, 2003 (FN 38 zu § 102 KFG), wonach es der Eigenart des Motorrades entspreche, auf einem Rad zu fahren, wird nicht geteilt.

Schlagworte
Wheelie
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten