Es ist von einem tatbestandsmäßigen Verhalten iSd § 16 Abs 1 lit c StVO auszugehen, wenn der Berufungswerber in einer langgezogenen Rechtskurve bei nasser Fahrbahn, Schneefall und schlechten Sichtverhältnissen, bei 300 m Sichtstrecke vom Beginn des Überholvorganges bis zur Beendigung desselben einen Pkw und einen Sattelschlepper überholt.