Eine Übertretung des § 16 Abs 1 lit c StVO liegt schon dann vor, wenn der Lenker eines Fahrzeuges den Überholvorgang begonnen hat, ohne geprüft und einwandfrei erkannt zu haben, dass er andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert. Es genügt eine abstrakte Gefährdung oder Behinderung und ist hiefür ein Nachweis, dass konkret etwa ein entgegenkommendes oder ein auf dem rechten Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug beim Wiedereinordnen tatsächlich gefährdet oder behindert wurde, nicht notwendig. Die Bestimmung stellt auf den Zeitpunkt des Beginnes des Überholvorganges ab.