Bei einer Übertretung des § 16 Abs 1 lit b StVO sind wesentliche Tatbestandsmerkmale iS des § 44a Z 1 VStG
a) mit welcher Geschwindigkeit das überholte Fahrzeug gefahren ist
b) mit welcher Geschwindigkeit das überholende Fahrzeug das Überholmanöver durchgeführt hat,
c) die zulässige Höchstgeschwindigkeit.