TE UVS Tirol 2001/10/25 2000/13/111-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2001
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des J. E., D-85521 Ottobrunn, vertreten durch Dr. G. H., Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12.07.2000, Zl IVc/ST-15002/99, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind S 200,-- (EUR 14,54), zu bezahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die Strafnorm § 99 Abs 3 lit a StVO zur lauten hat.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben am 04.09.1999 um 11.45 Uhr als Lenker des Pkw, Kennzeichen EBE-XY (D), im Gemeindegebiet von Söll, auf der B173, Höhe km 1,8, in Richtung Söll fahrend

1. ein Fahrzeug überholt, wodurch der Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges behindert wurde.?

 

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 lit a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99/3a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt wurde.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf nicht zu Recht bestehe. Bei der gegenständlichen Straße handle es sich um eine im Wesentlichen gerade Straße und die Sichtverhältnisse seien sehr gut, sodass ein Überholmanöver aufgrund der Straßen- und Sichtverhältnisse ohne Gefährdung und Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer leicht möglich sei. Desweiteren verhalte es sich so, dass bei der gegenständlichen Straße keine Überholverbotsschilder aufgestellt seien, sodass nicht nur er, sondern auch die Behörden davon überzeugt seien, dass ein Überholen nicht mit Gefahren verbunden sei. Auch habe er bei seinem Überholvorgang weder den diensthabenden Gendarmeriebeamten behindert, noch gefährdet, weil die Straße auch breit genug sei. Er sei so gefahren, dass selbst für ein Dienstmotorrad der Gendarmerie, welches nach Angaben des diensthabenden Revierinspektor 85 cm Breite aufweise, noch genügend Platz auf der Fahrbahn vorhanden gewesen sei, um zu überholen, ohne dass auch nur die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung des anderen Verkehrsteilnehmers bestehe. Auch sei der Pkw-Fahrer, welcher vor ihm gefahren ist, am äußerst rechten Fahrbahnrand gefahren, sodass noch genügend Platz gewesen sei, um gefahrlos überholen zu können, auch wenn ein Motorrad entgegen kommt. Demnach sei nicht - wie vom anzeigenden Gendarmeriebeamten - von der Breite des Fahrstreifens von ca 3,7 m auszugehen (das angeführte Straßenstück ist ca 7,4 m breite), sondern davon, dass der überholte Pkw am äußerst rechten Fahrbahnrand gewesen ist und sohin ja vom rechten Fahrstreifen auch noch für den Überholvorgang ein Teil der Straße übrig geblieben sei. Man müsse also von der gesamten Fahrbahnbreite ausgehen und nicht nur von der linken, also vom überholten Streifen. Selbst wenn man aber nur die Breite des Überholstreifens, der eine Breite von 3,7 m aufweise, heranziehe, so sei ein solcher Streifen durchaus zur Begegnung eines Pkws und eines Motorrades geeignet.

 

Wenn auch, nach ständiger Rechtsprechung, ein Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand von 1 m angemessen ist und der Fahrstreifen im gegenständlichen Fall 3,7 m Breite aufweist, so ergebe dies unter Einberechnung der Breite des Dienstmotorrades von ca 85 cm eine Restfahrstreifenbreite von 1,85 m. Da ein Pkw ca 1,6 m breit ist, würde diese Berechnung ergeben, dass ein Überholmanöver sehr wohl ohne Gefahr oder Behinderung entgegenkommender Verkehrsteilnehmer möglich sei. Zum Beweis dafür, dass die Fahrbahn für Überholmanöver breit genug ist und die Sichtverhältnisse dafür weit ausreichend seien sowie dafür, dass nicht einmal die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung des entgegenkommenden Fahrzeuges bestanden habe, werde beantragt, einen Lokalaugenschein durchzuführen. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

In der Anzeige des GP Niederndorf vom 24.09.1999, GZ P 1109/99-Se, ist dargestellt, dass der Berufungswerber am 04.09.1999 um 11.45 Uhr als Lenker des Pkws der Marke Mitsubishi, Kennzeichen EBE-XY (D), in Söll auf der Eiberg Straße B173 aus Richtung Kufstein kommend in Richtung Söll im Bereich Straßenkilometer 1,8 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt hat, obwohl er dadurch einen entgegenkommenden Motorradfahrer gefährdet und behindert hatte.

 

Das entgegenkommende Motorrad wurde von RI N. Sch. des GP Niederndorf gelenkt und musste dieser zur Verhinderung eines Zusammenstoßes das Motorrad abbremsen und auf die äußerst rechte Fahrbahnseite ausweichen. RI Sch. hat daraufhin sein Fahrzeug gewendet und hielt den Berufungswerber schließlich am 04.09.1999 um 11.50 Uhr in Söll auf der B173 auf Höhe Straßenkilometer 0,3 an. Anschließend führte er eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch.

 

Der Berufungswerber gab anlässlich seiner Anhaltung an, dass es richtig sei, dass er einen Pkw überholt habe. Zum Zeitpunkt des Beginnes des Überholvorgangs sei ihm kein Fahrzeug entgegen gekommen. Als er bereits zum Überholvorgang angesetzt bzw den Fahrstreifen gewechselt hatte, sei ihm ein Motorradfahrer entgegen gekommen. Er habe dennoch den Überholvorgang beendet. Er sei nicht der Meinung, dass er den Lenker des Motorrades gefährdet oder behindert hätte.

 

In einem Schriftsatz im erstinstanzlichen Verfahren führte der Berufungswerber neuerlich aus, dass die gegen ihn erhobene Beschuldigung nicht den Tatsachen entspreche. Als er zum Überholen angesetzt hätte, sei kein entgegenkommendes Fahrzeug zu erkennen gewesen. Auf gleicher Höhe mit dem von ihm zu überholenden Pkw habe er in der Kurve Fahrzeuge entgegenkommen sehen, was aber für ihn ausreichend gewesen sei und er ohne die entgegenkommenden Fahrzeug zu behindern, wieder einscheren hätte können. Die aufgestellte Beschuldigung sei eine rein subjektive Meinung, welche für eine Anzeige nicht ausreichend sei. Wenn der entgegenkommende Kraftfahrer nicht ein Polizist gewesen wäre, wäre es nicht zu einer Anzeige gekommen.

 

Der von der Erstbehörde einvernommene Zeuge RI Sch. gab anlässlich seiner Einvernahme und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.02.2000 ergänzend zu seinen Angaben in der Anzeige an, dass der Berufungswerber schon aufgrund des dortigen Fahrbahnverlaufs (kurvenreiche Strecke) zu wenig freie Sicht gehabt hätte, um den Überholvorgang gefahrlos durchführen zu können. Somit sei das besagte Überholmanöver des Berufungswerbers mit Sicherheit mit großem Risiko verbunden gewesen. Durch den damals vorhandenen Gegenverkehr sei er damals behindert und die übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet worden. Hätte er damals sein Dienstmotorrad nicht abgebremst bzw zum äußerst rechten Fahrbahnrand ausgewichen, wäre es vermutlich zu einem Zusammenstoß mit dem Angezeigten gekommen.

 

Die Berufungsbehörde geht nun aufgrund der Angaben in der Anzeige, der Stellungnahme des Meldungslegers sowie aufgrund dessen Einvernahme davon aus, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zu vertreten hat. Für den Meldungsleger RI Sch. als ein unter Diensteid stehendes Organ der Straßenaufsicht gibt es keinen Grund, einen ihm unbekannten Fahrzeuglenker wahrheitswidrig zu belasten. Im Übrigen ist ein unter Diensteid stehender Meldungsleger verpflichtet, wahrheitsgetreu und emotionslos den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt wiederzugeben, ansonsten er mit strafrechtlichen und auch disziplinarechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Auch muss es einem im Verkehrsdienst der motorisierten Verkehrsüberwachung tätigten Gendarmeriebeamten aufgrund seiner besonderen Schulung sowie der permanenten Praxis im Straßenverkehr zugemutet werden, objektiv einen festgestellten verkehrswidrigen Sachverhalt feststellen zu können. Demgegenüber steht es dem Berufungswerber frei, vor der Behörde die für ihn günstigere Darstellung der Tat sanktionslos wiederzugeben. Dem Berufungswerber ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des angezeigten Sachverhaltes in Zweifel zu ziehen, zumal es geradezu widersinnig erscheint, dass der Meldungsleger eine Anzeige erstatten würde, wenn nicht tatsächlich die gegenständliche Verwaltungsübertretung vom Berufungswerber begangen worden wäre und er dadurch den Meldungsleger zum Abbremsen und Ausweichen gezwungen hätte. Dass es sich beim gegenständlichen Straßenstück um ein kurvenreiches und nicht ein gerades handelt, räumt der Berufungswerber in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz selbst ein, wenn er darin ausführt, dass er auf gleicher Höhe mit dem von ihm zu überholenden Pkw in der Kurve Fahrzeuge entgegen kommen hat sehen.

 

Es steht daher für die Berufungsbehörde zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zu vertreten hat.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist, weil durch die begangene Verwaltungsübertretung der Berufungswerber nicht nur sich selbst, sondern auch die übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere den Meldungsleger, einem völlig unnötigen Sicherheitsrisiko ausgesetzt hat. Als Verschuldensgrad wird dem Berufungswerber Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Erschwerende Umstände lagen keine vor, mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerber gewertet.

 

In Anbetracht des nach § 99 Abs 3 lit a StVO normierten Strafrahmens von bis zu S 10.000,-- sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich, dass die verhängte Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- ohnehin im unteren Bereich angesetzt wurde. Die Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und auch bei etwaigen ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keinesfalls überhöht. Die Verhängung der Geldstrafe in dieser Höhe war auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
kurvenreiche, Strecke, Gegenverkehr
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten