Zeigt der Beschuldigte den Wechsel des Fahrstreifens an und hat sich sein Fahrzeug vollständig auf der Gegenfahrbahn befunden, so hat er den Tatbestand des § 16 Abs 1 lit c StVO vollendet.
Schlagworte Überholen, Vollendung des Tatbestandes, Lenker, Fahrstreifenwechsel