Die Bestimmung des § 16 Abs 1 lit a StVO sieht vor, dass der Lenker nur dann überholen darf, wenn er die Überholstrecke überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens überzeugen konnte, sowie wenn genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. § 15 Abs 4 StVO bestimmt, dass beim Überholen ein entsprechender seitlicher Abstand einzuhalten ist. Daher liegt eine Übertretung nach § 15 Abs 4 StVO und nicht nach § 16 Abs 1 lit a StVO vor, wenn der Zusammenstoß zweier Radfahrerinnen lediglich durch einen zu geringen Seitenabstand beim Überholen entstanden war und weitere Gefahren auf dem (übersichtlichen) Radweg mangels Gegenverkehrs nicht vorhanden waren. Jedoch konnte der Tatverhalt, wonach "durch das Überholen andere Straßenbenützer behindert worden seien, da es zum Verkehrsunfall gekommen war", nicht der zutreffenden Bestimmung des § 15 Abs 4 StVO unterstellt werden, da das wesentliche Tatbestandsmerkmals der Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes von der Überholten fehlte. Diese erforderliche Feststellung war von der Behörde erster Instanz erst außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist getroffen worden.