RS UVS Vorarlberg 2008/07/21 1-307/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2008
beobachten
merken
Rechtssatz

Der verkehrstechnische Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall eine Behinderung nachfolgender Verkehrsteilnehmer auf die kürzestmögliche Zeit eingeschränkt worden sei. Der Überholvorgang sei als der kürzestmögliche anzusehen, weil dem Beschuldigten als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges keine höhere Überholgeschwindigkeit möglich gewesen sei und er den Überholvorgang auf die kürzestmögliche Strecke beschränkt habe. Der Sachverständige geht bei seinen Überlegungen offensichtlich davon aus, dass der Lenker eines Fahrzeuges wie des gegenständlichen jedenfalls berechtigt sei, ein anderes Fahrzeug (mit größeren Längsabmessungen) zu überholen, wenn er nur jene Vorgangsweise wähle, die für die anderen Verkehrsteilnehmer am wenigsten hinderlich sei. Diesen rechtlichen Erwägungen kann nicht gefolgt werden;  vielmehr ist davon auszugehen, dass die hier gegenständliche Bestimmung des § 16 Abs 1 lit b StVO durchaus dazu führen kann, dass ein Überholen in Folge eines zu geringen Geschwindigkeitsunterschiedes nicht zulässig ist und nicht stattfinden darf. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass Überholvorgänge auch auf Straßen ohne Gegenverkehr ? ?Geisterfahrer? können allerdings auch hier nicht gänzlich ausgeschlossen werden ? ein erhöhtes Gefahrenpotential aufweisen bzw längere Überholvorgänge zu einer Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs führen, sodass sie nur eine kurze Zeit beanspruchen dürfen. Eine konkrete Gefährdung bzw eine konkrete Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs stellt keine Voraussetzung für die Strafbarkeit der gegenständlichen Übertretung dar, sondern bildet lediglich allenfalls einen Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung

Zuletzt aktualisiert am
13.08.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten