TE UVS Niederösterreich 2002/11/19 Senat-MI-02-2003

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides aber dahingehend geändert, dass über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von ? 72,67 verhängt und ihn die Tragung der Kosten des Verfahrens I Instanz in Höhe von ? 7,27 auferlegt werden.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber ? 14,53 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens I Instanz zu zahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, am 23.05.2001 um 18,50 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen * ***** * im Gemeindegebiet von E********* auf der B * zwischen Straßenkilometer 11.700 und 13.000 in Richtung W********** gelenkt und dabei trotz herrschenden Kolonnenverkehrs mehrere Fahrzeuge überholt zu haben, obwohl er nicht einwandfrei hätte erkennen können, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen könne, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

 

Der zu Grunde liegenden Anzeige des GP W********** vom 6. Juni 2001 zufolge hätte am fraglichen Tag reges Verkehrsaufkommen geherrscht und hätte der Berufungswerber etwa auf Höhe des Straßenkilometers 11,7 den Überholvorgang eingeleitet. Etwa auf Höhe des Straßenkilometers 13,0 hätte er sich vor einem Lkw wieder in die überholte Fahrzeugkolonne eingereiht. Im Hinblick darauf, dass sich in der Kolonne mehrere Lkw befunden hätten, sei es für den Berufungswerber zu Beginn des Überholvorganges nicht möglich gewesen, die gesamte Überholstrecke zu überblicken. Gegenüber der Gendarmerie hätte der Berufungswerber angegeben, nicht einzusehen, welche Übertretung er gesetzt haben solle. Es sei kein Überholverbot verordnet gewesen und sei er auch nicht zu schnell gefahren. Er hätte bei Beginn des Überholmanövers sehr wohl sehen können, dass bzw wo er sich wieder einreihen könne. Bei der Anhaltung des Berufungswerbers handle es sich lediglich um ?Leute schikanieren?. Während des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Berufungswerber keine weitere Stellungnahme ab.

 

In seiner Berufung führte er aus, die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen zu haben. Die Angaben des Meldungslegers seien unrichtig. Im übrigen sei er vermögens- und einkommenslos sowie sorgepflichtig für zwei Kinder, sodass die Geldstrafe weder tat- noch täter- noch schuldangemessen sei. Weitere Ausführungen zur Sache enthält auch die Berufung nicht.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde hielt der Berufungswerber fest, damals auf dem Weg nach Polen gewesen zu sein. Auf der B * hätte er nach dem S******** S**** (etwa Straßenkilometer 11,7) mehrmals überholt, wobei er nie mehr als drei oder vier Autos in einem überholt hätte. Danach hätte er sich regelmäßig wieder in die Kolonne eingereiht. Ebenso hätte es der Lenker des vor ihm fahrenden Fahrzeuges, der Zeuge R*****, gemacht. Wenn der Berufungswerber im Zuge des Überholmanövers von zwei oder drei Fahrzeugen gesehen hätte, auch weiter überholen zu können, hätte er sich nicht wieder in die Kolonne eingereiht. Die Kolonne sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 bis 80 km/h gefahren, der Berufungswerber mit einer solchen von rund 100 km/h. Im übrigen hätte der Meldungsleger von seinem Standort aus nicht erkennen können, was der Berufungswerber von seinem damaligen Standort aus erkennen hätte können, konkret, dass der Berufungswerber sehr wohl gesehen hätte, sich regelmäßig wieder in die Kolonne ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einordnen zu können.

 

Dass der Berufungswerber die diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere, dass er in mehreren Zügen und nicht in einem überholt hat, erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde bekannt gab, erklärt er so, sich die Anzeige nicht so richtig durchgelesen zu haben. Im übrigen hätte er anders zu tun gehabt. Hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wiederholte er seine Ausführungen in der Berufung.

 

Der Zeuge N**** gab an, dass damals starker Verkehr Richtung Norden geherrscht hätte. Zwischen dem S******** S**** und E********* sei dichtester Kolonnenverkehr gewesen, wobei die Kolonne teilweise zum Stillstand gekommen, teilweise sehr langsam gefahren sei. Dies abhängig von der jeweiligen Ampelschaltung. Etwa auf Höhe des S******** S****** hätte der Berufungswerber aus der Kolonne ausgeschert und die Kolonne bis E********* überholt, wo er sich vor einem Lkw wieder eingereiht hätte. Vom damaligen Standort des Beamten aus, sei es jedenfalls möglich gewesen, den Überholvorgang zu beobachten. Diesbezüglich legte der Zeuge Lichtbilder vor, die den Blick vom damaligen Standort des Zeugen aus Richtung Süden wiedergeben und erkennen lassen, dass ein Erkennen eines Ausscherens aus einer Kolonne etwa auf Höhe des S******** S****** von diesem Standort aus möglich ist.

 

Erinnerlich sei damals auch ein weiterer Kraftfahrer angehalten worden, der die Kolonne ebenfalls überholt hätte. Erinnerlich sei dieser hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers hergefahren.

 

Die Zeugin F******-F****** hielt fest, dass das damalige Verkehrsaufkommen auf der B * nicht auffallend im Sinne eines erhöhten Verkehrsaufkommens gewesen sei. Im Zuge der Fahrt hätte der Berufungswerber mehrmals drei bis höchstens fünf Fahrzeuge überholt, wobei sie zum konkreten Streckenabschnitt keine Erinnerung mehr hätte. Nach maximal fünf Fahrzeugen hätte er sich jedenfalls wieder in die Kolonne eingereiht. Vor dem Berufungswerber hätte noch ein weiterer Kraftfahrzeuglenker auf dieser Strecke überholt, dies zum Teil gleichzeitig, zum Teil zeitlich versetzt.

 

Der Zeuge R***** hielt fest, damals ebenfalls mehrere Fahrzeuge im gegenständlichen Bereich überholt zu haben. Er hätte sich danach jeweils wieder in die Kolonne eingereiht, wobei die Abstände zwischen den Fahrzeugen etwa 2 bis 3 Fahrzeuglängen betragen hätten. Größere Abstände etwa in einer Länge von 100 m, hätte die Kolonne sicher nicht aufgewiesen. Es sei jedoch möglich gewesen, sich jeweils wieder gefahrlos in die Kolonne einzureihen, zumal die Kolonne selbst lediglich sehr langsam, nämlich mit 30 bis 50, mitunter auch mit 20 km/h in Bewegung gewesen sei. Der Berufungswerber hätte erinnerlich nach dem Zeugen überholt. Der Zeuge sei Berufskraftfahrer und hätte das Überholmanöver als für andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdend oder behindernd empfunden.

 

Der Berufungswerber hielt ergänzend fest, dass sie die Einschätzungen des Zeugen hinsichtlich der Zwischenräume innerhalb der Kolonne insoweit zu relativieren seien, als derartige Schätzungen in Fahrzeuglängen auf der einen Seite bzw in Metern auf der anderen Seite erheblich differieren könnten. So würde etwa geschätzt, dass eine Strecke von 170 m etwa 11 Fahrzeuglängen entspreche.

 

In seinem verkehrstechnischen Gutachten vom 05.03.2002, ***-VA- */***, hielt der verkehrstechnische Amtssachverständige fest, dass unter Zugrundelegung einer Fahrgeschwindigkeit der überholten Kolonne von 50 bis 80 km/h ein gefahrloses Einreihen in diese möglich sei, wenn zwischen zwei Fahrzeugen eine Distanz von mindestens 60,5 bzw 93,3 m bestehe. Beim Einreihen des überholenden Fahrzeuges würde die vorhandene Lücke einerseits um die Fahrzeuglänge des überholenden Fahrzeuges reduziert und andererseits der Rest durch zwei geteilt. Für beide verbleibenden Raumlücken sei sodann der gesetzliche Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren (§ 18 Abs 1 StVO) erforderlich. Jedes Einscheren in eine zu kleine Lücke könne dementsprechend durch Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zur Gefährdung der anderen Straßenbenützer führen. Zu klären wäre daher zunächst der erforderliche Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren. In Anlehnung an die Fachliteratur müsste als zeitlicher Sicherheitsabstand bei optimalen Verhältnissen im Ortsgebiet und bei Durchsicht beim Vorfahrzeug ein Minimalwert von einer Sekunde angesetzt werden. Im Bereich des Freilandes sei der zeitliche Sicherheitsabstand entsprechend der Fahrer- und Fahrzeugdisposition entsprechend höher zu wählen, wobei nach den Regeln der Fahrtechnik, wie sie für die angepasste Verkehrsteilnahme und insbesondere im dichten Verkehr zu fordern seien, auch bei günstigen Verhältnissen ein Abstand von zwei Sekunden bestehen müsse.

 

Die Berufungsbehörde stellt dazu fest:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Wird lediglich seitens des Beschuldigten oder zu seinen Gunsten Berufung erhobenen, so darf in einer Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

 

Gemäß § 16 Abs 1 litc StVO darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

 

Eine Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer ist jeweils dann anzunehmen, wenn durch das Wiedereinreihen in eine Kolonne der Tiefenabstand zwischen den betroffenen Fahrzeugen den Anforderungen des Sicherheitsabstandes des § 18 Abs 1 StVO unterschreitet. Insoweit ist den diesbezüglichen Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen nichts hinzuzufügen. Mit ihm ist davon auszugehen, dass die verbleibende Lücke innerhalb der Kolonne so bemessen sein muss, dass sich der aufgrund der Fahrgeschwindigkeit der Kolonne zu errechnende Sicherheitsabstand ? nach Abzug der Fahrzeuglänge vom Gesamtabstand ? zweimal innerhalb der Längsabmessung der Lücke ausgeht.

 

Hinsichtlich der Abstände zwischen den einzelnen Fahrzeugen vermochte der Berufungswerber ursprünglich keine Angaben zu machen bzw verwies er lediglich darauf, dass ein Wiedereinreihen ohne Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer möglich gewesen wäre. Die Kolonne sei den Angaben des Berufungswerbers zufolge mit 50 km/h bis 80 km/h gefahren, ab und zu aber auch zum Stillstand gekommen. Während die Zeugin F******-F****** von keiner ungewöhnlich hohen Verkehrsbelastung sprach, stimmen die Zeugen R***** und er Anzeigeleger darin überein, dass im fraglichen Zeitpunkt dichtester Kolonnenverkehr geherrscht hat. Der Zeuge R***** ergänzt dahingehend, dass die Kolonne langsamer, nämlich mit 30 bis 40 km/h, allenfalls auch mit 20 km/h unterwegs gewesen sei.

 

Die Angaben des Zeugen R***** und des Anzeigelegers scheinen der Berufungsbehörde schlüssig und nachvollziehbar, wobei insbesondere nicht zu erkennen wäre, welchen Vorteil der Zeuge R***** oder der Anzeigeleger aus einer unrichtigen Aussage ziehen könnte.

 

In diesem Zusammenhang entspricht es nun der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Tiefenabstände in Kolonnen, insbesondere dann, wenn sich die Fahrgeschwindigkeit verringert, ebenso geringer werden (?auffahren?). Damit stimmen die Angaben des Zeugen R***** überein, wonach die Abstände zwischen den einzelnen Fahrzeugen im besten Fall lediglich zwei bis drei Fahrzeuglängen betragen hätten. Wenn der Berufungswerber hiezu meint, dass insoweit eine Fehlschätzung vorliegen könne, sodass auch durchaus größere Abstände denkbar gewesen seien, ist darauf zu verweisen, dass der Zeuge R***** Berufskraftfahrer ist und diesbezüglich keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er unter Fahrzeuglänge etwas anderes versteht, als die tatsächliche Länge eines Kraftfahrzeuges.

 

Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass innerhalb der vom Berufungswerber überholten Kolonne höchste Tiefenabstände von zwei bis drei Fahrzeuglängen, im besten Fall daher 15 m bestanden haben. Selbst unter Zugrundelegung einer Fahrgeschwindigkeit der Kolonne von lediglich 20 km/h wäre daher ? unter Zugrundelegung der Formel des verkehrstechnischen Amtssachverständigen - ein Zwischenraum innerhalb der Kolonne von rund 27 m erforderlich, um von einem gefahrlosen Wiedereinreihen sprechen zu können. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine Fahrgeschwindigkeit der Kolonne von lediglich 20 km/h vom Berufungswerber nicht behauptet wurde, sondern dieser von einer wesentlich höheren Fahrgeschwindigkeit ausging, wobei der erforderliche Abstand 60,5 m bzw 93,9 m betragen hätte.

 

Selbst im für den Berufungswerber bestmöglichen Fall hätten daher die Abstände zwischen zwei Fahrzeugen innerhalb der genannten Kolonne zu einem gefahrlosen Wiedereinreihen nicht genügt. Dies umso mehr als der Berufungswerber als zweiter von zwei Fahrzeuglenkern in die Überholmanöver eingestiegen ist, sodass ? um ein gefahrloses Wiedereinreihen zweier hintereinander fahrender Fahrzeuge zu gewähren ? dieser Abstand verdoppelt werden müsste.

 

Der Berufungswerber konnte daher im Zeitpunkt des Einleitens der Überholmanövers nicht einwandfrei erkennen können, sich gefahrlos wieder in die Kolonne einreihen zu können, sodass er die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat. im Hinblick darauf, dass das Gesetz die einwandfreie Erkennbarkeit fordert, hat der Lenker in Zweifelsfällen das Überholmanöver zu unterlassen.

 

Wenn der Berufungswerber mehrfach darauf hinweist, dass sowohl er als auch der Zeuge R***** davon ausgegangen seien, dass ein gefahrloses Wiedereinreihen in die Kolonne möglich gewesen sei, so vermag auch aus dieser subjektiven Einschätzung des Berufungswerbers nichts gewonnen zu werden, zumal diese Einschätzung mit der Wertung des Gesetzgebers nicht in Einklang steht. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, dass es sich beim hier interessierenden Tatbestand um ein abstraktes Gefährdungsbzw Ungehorsamsdelikt handelt, das eine konkrete Gefährdung oder gar Verletzung geschützter Rechtsgüter nicht verlangt. Dass es gegenständlichenfalls zu einer konkreten Gefährdung gekommen wäre, wird dem Berufungswerber jedoch nicht zur Last gelegt.

 

Soweit sich der Berufungswerber darauf hinweist, nicht in einem Zug, sondern auf mehrere Teile überholt zu haben, so vermag auch daraus für den Berufungswerber nichts gewonnen zu werden, zumal diesfalls ? aufgrund der gleichartigen Tathandlungen - von einem fortgesetzten Delikt auszugehen wäre, sodass auch dann zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden könnte.

 

Der Berufung war daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden.

 

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

 

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs2 VStG).

 

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch das Überholen gerade im dichten Kolonnenverkehr, ohne einwandfrei erkennen zu können, sich nach dem Überholmanöver wieder in den Verkehr einordnen zu können, die Verkehrssicherheit in ganz wesentlichem Ausmaße reduziert werden kann, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe keinesfalls als unangemessen, sondern ? gemessen an der abstrakten Gefährlichkeit der Handlung ? als zu gering zu betrachten ist.

 

Mildernd und erschwerend war nichts zu werten.

 

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Berufungswerber und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Berufungswerber ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (so; vgl zur Bedeutung spezial- und generalpräventiver Überlegungen VwGH verstSen 13.12.1991, Slg NF 13547 A; VwGH 27.9.1989, 89/03/0236 ua).

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG , wonach der Berufungswerber im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch ? 1,50 zu tragen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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