TE UVS Tirol 2004/09/29 2004/24/032-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn V. B., vertreten durch Dr. N. N., Rechtsanwalt, 4810 Gmunden, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 18.08.2003, Zl VK-1170-2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 30,00 zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 05.03.2003 um 09.00 Uhr

Tatort: Gemeinde Virgin, auf der L24, bei Strkm. 7.040

Fahrzeug: Kombi, XY

 

Sie haben ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt und dabei nicht einwandfrei erkennen können, dass Sie sich nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, da der Überholvorgang in einer unübersichtlichen Kurve abgeschlossen wurde.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 lit c StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden, sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfange und Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit/Mangelhaftigkeit bekämpft werde. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, da die gestellten Beweisanträge nicht entsprochen worden seien. Der Berufungswerber könne sich überhaupt nicht daran erinnern am genannten Tag ein Fahrzeug überholt zu haben. Es werde daher ausdrücklich bestritten, dass der richtige Tatzeitpunkt und richtiger Tatort angelastet werde. Es werde die Einvernahme des Meldungslegers, die Durchführung eines Lokolaugenscheines zum Beweis dafür, dass an der angelasteten Örtlichkeit laut Anzeige kein unübersichtlicher Kurvenverlauf bestehe und die Beiziehung eines technischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bestrafung nicht vorliegen, beantragt. Weiters habe keine konkrete noch ideelle Gefährdung vorgelegen. Über all diese Punkte würden keinerlei Beweisergebnisse vorliegen, weshalb das Verfahren noch nicht spruchreif sei. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe sei die verhängte Geldstrafe überdies als überhöht anzusehen. Im konkreten Fall würden nachfolgende Milderungsgründe vorliegen: der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widerspruch stehe; die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen worden sei; die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen worden sei; die Tat mehr durch besonders verlockende Gelegenheit, als mit vorgefasster Absicht begangen worden sei; optimale Fahrbahn- und Straßen-, sowie Verkehrsverhältnisse geherrscht hätten; die Tat unter Umständen begangen worden sei, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kämen; es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen sei; sich von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegenheit offen gestanden wäre, freiwillig Abstand genommen worden sei; die Tat s

chon vor längerer Zeit begangen worden sei und seither ein Wohlverhalten vorliege. Abschließend beantragt der Berufungswerber der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge; in eventu den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne § 21 VStG; in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne § 20 VStG.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

Weiters wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vom Gendarmerieposten Matrei i.O. ein Lageplan sowie Lichtbilder über den Tatort angefordert und ein technisches Gutachten eingeholt.

 

Am fand am 29.09.2004 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol statt. Der Berufungswerber ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.

 

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht der von der Erstbehörde angefochtene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Berufungswerber am 05.03.2003 um 9.00 Uhr in Virgin auf der L24, bei StrKm 7.040, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt hat und konnte dabei nicht einwandfrei erkennen, dass er sich nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen konnte, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, da der Überholvorgang in einer unübersichtlichen Kurve abgeschlossen wurde.

 

Die getroffenen Feststellungen stützen sich vor allem auf die Angaben in der Anzeige vom 06.03.2003, GZ. A1/000000339/01/2003, auf den Bericht des Gendarmeriepostens Matrei in Osttirol vom 31.10.2003 samt Skizze und Lichtbilder über den Tatort, das von der Berufungsbehörde eingeholte technische Gutachten von Ing. F. vom 13.08.2004, sowie auf die glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

 

So ist der Anzeige vom 06.03.2003 zu entnehmen, dass die Übertretung von RI L. vom GP Matrei i.O. dienstlich wahrgenommen wurde. Aus dem von der Berufungsbehörde einholten Lageplan und Lichtbilder ist der Tatort zu entnehmen. Daraus ist eindeutig ersichtlich, dass der Überholvorgang unmittelbar vor einer unübersichtlichen Linkskurve begonnen wurde.

 

Weiters wurde von der Berufungsbehörde ein technisches Gutachten zur Frage, welche Überholsichtweite im vorliegenden Fall erforderlich gewesen wäre und welche Sichtweite in etwa für den Berufungswerber bei Beginn des Überholmanövers bestanden hat.

 

Im Bezughabenden Gutachten von Ing. F. wurde folgendes ausgeführt:

 

?Befund

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen vor einer unübersichtlichen

Straßenstelle (Linkskurve) überholt zu haben.

Der Akteninhalt wird als bekannt vorausgesetzt.

Laut Angabe des Zeugen habe der Beschuldigte vor der Linkskurve mit

dem Überholmanöver begonnen.

 

Maximal freie Sichtweiten:

Im Linksbereich, maximal ca. 125 m

Beim Überholbeginn entsprechend Skizze, wenn es noch möglich ist den Vorgang bei einem Gegenverkehr noch abzubrechen ? 100 m

 

Die Fahrbahn ist in diesem Bereich gut zweispurig.

Zur Gutachtenerstellung wurde die für den Beschuldigten günstigsten Parameter herangezogen:

 

Überholbeginn ? Ausscherbeginn vor dem angegebenen Bereich. der nicht mehr abbrechbare Beginn des Überholvorganges ist erst bei der angegeben Kilometrierung. Dies bedeutet den Überholweg ohne Ausscherbogen.

Beschleunigungsvermögen des Fahrzeuges mit mittlerer Beschleunigung von 1,5 m/sec ? setzt gute Motorleistung (92 kW) und keine Nutzlast sowie die Wahl der günstigsten Gangstufe, Drehzahl und leichtes Gefälle voraus.

Länge des Ausscherbogens mit 10 m angenommen ? daraus resultierende hohe Querbeschleunigung setzt geübten Fahrer voraus. 0,8 sec- Sicherheitsabstand vor dem Überholvorgang unterschritten ? Fahrzeugabstand mit 5 m (ist gleich ca. 1 Wagenlänge) angenommen.

 

Die Länge des überholenden Fahrzeuges wurde mit 5 m und die des überholten mit 12 m angenommen. Um die Brandbreite der möglichen Versionen dieses Überholvorganges festzulegen, wurde mit den oben erwähnten Parametern der Überholvorgang gerechnet.

Als Grundlage dieser Berechnungen dienen die Hefte 11/93 und 12/96 der Zeitschrift Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik.

 

Gutachten

Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges wird mit

a)

30 km/h

b)

40 km/h

 

Der Abstand zwischen dem Heck des LKWs und der Front des Beschuldigtenfahrzeuges wird im Moment des Ausscherbeginnes mit 5 m angenommen. Beim Beginn des Einscherbogen wird ein Abstand zwischen Heck des Beschuldigtenfahrzeuges und Front des überholten Fahrzeuges von 5 m angenommen ? sehr scharfer Überholvorgang.

 

Berechnung des relativen Überholweges:

 

S rel ist gleich L überholer plus L überholter plus S ausscher plus

S einscher ist gleich x

ist gleich 37 m.

 

Bei einer konstanten Beschleunigung des Überholers und gleichförmiger Geschwindigkeit der überholten LKWs beträgt dessen relative Überholzeit

 

t überholter ist gleich (2s/a)

t überholter ist gleich 7 sec. minus a ist gleich 1,5 m/sec bis (ohne Ausschervorgang)

 

Während der Überholzeit legt der Überholte zusätzlich den Weg S übh ist gleich t überholer x V

 

S übh 30 ist gleich 58 m

S übh 40 ist gleich 78 m

 

Zurück, die der Überholer zusätzlich zurücklegen muss.

 

Der gesamt Überholweg ohne Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit beträgt somit:

 

S ges (30) ist gleich S rel plus t überholer x V kolonne / 3,6 ist gleich 95 m

S ges (40) ist gleich S rel plus t überholer x V kolonne / 3,6 ist gleich 117 m

Ein möglicher Gegenverkehr legt bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h rund 13,9 m/sec zurück.

Somit beträgt die Fahrstrecke des Gegenverkehrs während der Zeit des Überholvorganges (7sec. Bei 50 km/h) rund 97 m.

 

Daraus ergibt sich eine erforderliche freie Überholsichtweite

Bei 30 km/h und Gegenverkehr mit 50 km/h - ca. 155 m

Bei 40 km/h und Gegenverkehr mit 50 km/h - ca. 175 m

 

Die errechneten Werte der erforderlichen freien Überholsichtweite ergeben bei allen Geschwindigkeitsbereichen und jeweils gerechnet mit geringsten Abständen beim Ausscher- und Einschervorgang Werte, die ein gefahrloses Überholen nicht ermöglichen un nur mit höchstem Risiko durchzuführen ist.

 

Zusammenfassung

Mit den vorgegebenen Prämissen sowie der Annahme, dass der LKW eine gleichmäßige Geschwindigkeit gefahren ist konnte der Überholvorgang nur in der Linkskurve abgeschlossen werden.

Unter Einberechnung eines möglichen Gegenverkehrs welcher an dieser Stelle mit 50 km/h fahren dürfte und könnte, wäre ein Unfall nicht vermeidbar gewesen.?

 

In der mündlichen Verhandlung wurde der Meldungsleger RI E. L. einvernommen, der sich sehr gut an den Vorfall erinnern konnte. Er gab an, dass er hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers gefahren sei, wobei er beobachtet habe, dass der Berufungswerber vor einer unübersichtlichen Linkskurve einen vor ihm fahrenden LKW überholt habe. Es sei im Ortsgebiet gewesen und sei zu dem Ganzen eine Skizze angefertigt worden. In diesem Zusammenhang sei aber der Überholvorgang nicht vor der Linkskurve beendet worden, sondern vielmehr in der Linkskurve, dh der Überholvorgang habe überhaupt am Ende der Linkskurve geendet.

 

Der Meldungsleger teilte mit, dass der Überholvorgang in Hohe des Kanaldeckels statt gefunden hat. Den Beginn des Überholmanövers hat er auf dem im Akt der Berufungsbehörde befindlichen 2. Lichtbild in der mündlichen Berufungsverhandlung handschriftlich mit einem Kreuz versehen.

 

Nach Einvernahme des Meldungslegers wurde das schriftliche Gutachten von Sachverständigen Ing. F. dahingehend ergänzt, als sich die Sichtweiten durch die Aussage des RI L. zu Ungunsten des Berufungswerbers geändert haben; so seien diese laut Ing. F. kürzer, als im Gutachten angeführt.

 

In rechtlicher Hinsicht erfolgt daraus folgendes:

Gemäß § 16 Abs 1 lit c StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darf ein Lenker eines Fahrzeuges grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens überzeugt. Er hat den Versuch eines Überholmanövers abzubrechen und sich wieder hinter das vor ihm fahrende Fahrzeug einzuordnen, sobald er die Möglichkeit einer Gefährdung erkennt. Hierbei ist für die Zulässigkeit des Überholvorgangs nicht allein die Fahrbahnbreite ausschlaggebend, sondern kommt es auf die ganze Situation - so etwa das Verhalten und die Art der am Überholvorgang Beteiligten bzw. davon betroffenen Fahrzeuge, Straßenzustand, Verkehrsverhältnisse, etc. an (VwGH vom 22.11.1976, 645/76).

 

Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass sich der Berufungswerber sich nicht davon überzeugt hat, dass ein gefahrenloses Überholen möglich ist. Im Hinblick auf die Gesamtsituation hätte es dem Berufungswerber sohin klar sein müssen, dass ein Überholmanöver in der in Rede stehenden unübersichtlichen Kurve ein Risiko darstellt und er damit eine Gefahrensituation schafft, die gleichzeitig geeignet ist, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im gegenständlichen Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen mangelndes Verschulden aufzuzeigen. So wäre es dem Berufungswerber als Lenker eines Fahrzeuges zuzumuten gewesen, die in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.

 

Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Berufungswerbers ist  zu entgegnen, dass für eine Übertretung des § 16 Abs 1 lit c StVO eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer nicht erforderlich ist; wesentlich ist vielmehr, dass ein Überholvorgang begonnen wird, obwohl der Lenker des überholenden Fahrzeuges nicht erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Bestrafung wegen Übertretung der in Rede stehenden Bestimmung sogar dann zu Recht erfolgen, wenn gar kein Gegenverkehr stattgefunden hat (vgl VwGH vom 10.07.1981, Zahl 81/02/0108)

 

Insgesamt besteht somit kein Zweifel, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht zu vertreten hat.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Zweck der vom Berufungswerber übertretenen Norm ist es, die Gefahren für das Leben und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zu mindern. So stellen Überholmänover vor unübersichtlichen Kurven immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar. Als Verschuldensgrad wird zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, als erschwerend war nichts zu werten.

 

Die verhängte Geldstrafe liegt im unteren Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs 3 lit  a StVO, der bis Euro 726,00 reicht und ist ? auch unter Zugrundelegung der vom Berufungswerber angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (monatlicher Verdienst von Euro 1.095,86) jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam aufgrund des hohen Unrechtsgehaltes nicht in Betracht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
unter, Einberechnung, möglichen, Gegenverkehrs, Unfall, nicht vermeidbar
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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