TE UVS Tirol 2006/09/11 2006/28/1798-2

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Veröffentlicht am 11.09.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Bettina Weißgatterer über die Berufung des Herrn A. Ü., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt T. S., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 24.05.2006, Zl S-18.391/05, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm den §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung zu Spruchpunkt 1) insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- auf Euro 150,--, bei Uneinbringlichkeit drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens  gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 15,-- neu festgesetzt.

 

der Berufung zu Spruchpunkt 2) und Spruchpunkt 3) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 24.05.2006, Zl S-18.391/05, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Sie haben am 24.09.2005 um 16.30 Uhr in Innsbruck, Dreiheiligenstraße, Kreuzung mit der Ing.-Etzel-Straße in Richtung Westen, den PKW XY gelenkt und fuhren in den Kreuzungsbereich und waren ca. eine Fahrzeuglänge hinter einem Audi, der die Dreiheiligenstraße geradeaus weiterfahren wollte. Da sich die Fahrbahn nach der Kreuzung ein wenig verengt, fuhr der Lenker des Audi ein wenig nach rechts, plötzlich

1) überholten Sie das Fahrzeug noch im Kreuzungsbereich mit quietschenden Reifen, weiters

2) überholten Sie das Fahrzeug, obwohl Sie nicht einwandfrei erkennen konnten, dass Sie sich nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern,

3) schnitten Sie dem Lenker des Audi nach dem Überholen dermaßen, dass dieser stark abbremsen musste, m einen Auffahrunfall zu vermeiden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1) § 102 Abs 4 KFG 2) § 16 Abs 1 lit c StVO 3) § 16 Abs 1 lit a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von ,Gemäß

1)

300,00, 6 Tagen, § 134 Abs 1 KFG

2)

300,00, 6 Tagen, § 99 Abs 3 lit a StVO

3)

300,00, 6 Tagen?

 

Dagegen erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung und führte in dieser aus wie folgt:

?In vorbezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 24.05.2006, S-18.391/05, zugestellt am 01.06.2006, sohin binnen offener Frist, Berufung und führt aus wie folgt:

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe am 24.09.2005 um

16.30 Uhr in Innsbruck, Dreiheiligenstraße, im Kreuzungsbereich mit der Ing.-Etzel-Straße den Pkw XY in Fahrtrichtung Westen gelenkt, sei in den Kreuzungsbereich eingefahren, wobei er ca. eine Fahrzeuglänge hinter einem Audi gewesen sei, der die Dreiheiligenstraße geradeaus weiterfahren habe wollen. Da sich die Fahrbahn nach der Kreuzung ein wenig verenge, sei der Lenker des Audi ein wenig nach rechts gefahren, als der Beschuldigte plötzlich dieses Fahrzeug noch im Kreuzungsbereich mit quietschenden Reifen überholt habe, dies obwohl er nicht einwandfrei habe erkennen können, dass er sich nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen könne, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, und habe der Beschuldigte den Lenker des Audio nach dem Überholen dermaßen geschnitten, dass dieser stark abbremsen habe müssen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden.

 

Die Tathandlungen selbst werden entschieden bestritten.

 

Das angefochtene Erkenntnis stützt sich ausschließlich auf die Angaben des anzeigenden Polizeibeamten, welche seitens der erkennenden Behörde als glaubhaft und frei von Widersprüchen qualifiziert wurden.

 

Der - objektiv gleichermaßen widerspruchsfreien und nachvollziehbaren - Verantwortung des Beschuldigten wurde hingegen offensichtlich weniger Glaubwürdigkeit attestiert und wurde insbesondere dessen Angabe, dass der Audi zunächst links geblinkt hatte und erst nach dem Anfahren beider Fahrzeuge, sohin offenbar erst im Kreuzungsbereich mit der Ing.-Etzel-Straße, sich der Lenker des Audio offenbar spontan entschlossen hatte, doch geradeaus in die Dreiheiligenstraße einzufahren, als reine Schutzbehauptung qualifiziert.

 

Die erkennende Behörde stützt sich dabei auf die Angaben des Anzeigers, wonach der Audi rechts geblinkt habe, es also nicht richtig sei, dass der Lenker des Audi nach links geblinkt habe. Dabei lässt es die erkennende Behörde jedoch völlig außer Betracht, dass sich der anzeigende Polizeibeamte zum Zeitpunkt seiner Wahrnehmung im Streifenfahrzeug befand, welches aufgrund des Rotlichtes der im Kreuzungsbereich Ing.-Etzel-Straße - Dreiheiligenstraße befindlichen Ampelanlage in Fahrtrichtung Norden angehalten hatte. Von dieser Position aus können Fahrzeuge, die aus der Dreiheiligenstraße in Fahrtrichtung Westen in den Kreuzungsbereich mit der Ing.-Etzel-Straße einfahren, erst zu dem Zeitpunkt wahrgenommen werden, als sie sich bereits im Kreuzungsbereich selbst befinden; hingegen kann das Geschehen im Bereich der unmittelbar vor der Eisenbahnüberführung in der Dreiheiligenstrasse befindlichen Ampel sowie im Bereich der Eisenbahnüberführung selbst von dieser Stellposition aus nicht beobachtet werden. Sohin wäre es dem anzeigenden Beamten aus seiner Sichtposition gar nicht möglich gewesen, festzustellen, ob der Lenker des Audi im Bereich der Ampel in der Dreiheiligenstrasse sowie noch im Bereich der Eisenbahnüberführung nicht doch links geblinkt hatte und erst beim Einfahren in den Kreuzungsbereich den rechten Blinker betätigte.

 

Der Umstand, dass der Audi im Kreuzungsbereich nach Angabe des anzeigenden Beamten rechts blinkte, unterstreicht sogar die Verantwortung des Beschuldigten, der Audi habe zunächst links geblinkt. Hätte der im Bereich der Ampel vor der Eisenbahnunterführung in der Dreiheiligenstraße am linken Fahrstreifen eingereihte Audi nämlich tatsächlich von vornherein geradeaus fahren wollen, hätte er wohl kaum rechts beblinkt. Vielmehr lässt das vom anzeigenden Beamten wahrgenommene Rechtsblinken den Schluss zu, dass der Lenker des Audi durch das Betätigen des rechten Blinkers seinen erst im Kreuzungsbereich mit der Ing.-Etzel-Straße spontan gefassten Beschluss, nun doch nicht links abbiegen, sondern vielmehr geradeaus fahren zu wollen, signalisieren wollte.. Sohin war es also vielmehr der Audi, der seine Fahrtrichtung im Kreuzungsbereich ändern wollte und sich daher der Fahrspur des Beschuldigten näherte, dabei jedoch nicht die gemäß § 11 StVO gebotene Sorgfalt walten ließ.

 

Daraus ergibt sich weiters, dass der Beschuldigte angesichts des sich plötzlich im Kreuzungsbereich nach rechts bewegenden Audis genötigt war, durch das Beschleunigen seines Fahrzeuges eine Kollision mit dem Audi zu vermeiden, weshalb die ihm zu Last gelegten Übertretungen gemäß § 16 Abs 1 lit a bzw c StVO jeglicher Grundlage entbehren.

 

Das dem Beschuldigten weiters zur Last gelegte Quietschen der Reifen seines Fahrzeuges war ebenfalls eine unvermeidbare Folge dessen, dass der Beschuldigte zwecks Vermeidung einer Kollision mit dem sich unvermittelt seinem Fahrstreifen nähernden Audi kurzfristig beschleunigen musste, weshalb auch der Tatbestand des § 102 Abs 4 KFG nicht verwirklicht ist.

 

Zum Beweis seines Vorbringens hatte der Beschuldigte die Einvernahme des Zeugen M. Ö. beantragt. Die erkennende Behörde hielt letztlich jedoch die Einvernahme dieses Zeugen für entbehrlich, da dieser aufgrund der Angaben der anzeigenden Beamten nicht zum Zeitpunkt des Vorfalles im Auto des Beschuldigten gesessen habe. Die erkennende Behörde wäre jedoch jedenfalls dazu angehalten gewesen, diese Wahrnehmung der anzeigenden Beamten durch Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen zu überprüfen bzw zu erheben, ob dieser nicht doch als Beifahrer des Beschuldigten Angaben zum gegenständlichen Vorfall machen kann, weshalb insbesondere auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wird,

 

Beweis: ZV M. Ö., XY-Str., 6020 Innsbruck;

Lokalaugenschein;

Einvernahme des Beschuldigten.

 

Aus den angeführten Gründen werden daher gestellt die Anträge:

1.

auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung;

2.

das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 24.05.2006, S-18.391/05, aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt:

Beweis wurde aufgenommen aufgrund Einsichtnahme in den gesamten erstinstanzlichen Akt und die dagegen erhobene Berufung, aufgrund Einsichtnahme in die Verwaltungsstrafvormerkungen  des Berufungswerbers, aufgrund Einsichtnahme in den Auszug TIRIS betreffend der Kreuzung  Dreiheiligenstraße/Ing.-Etzel-Straße sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei welcher der Berufungswerber und die Zeugen M. Ö. und der Zeuge Insp. M. K. einvernommen wurden.

 

Der Berufung kommt aus folgenden Gründen teilweise Berechtigung zu:

Aus der Anzeige der Polizeiinspektion Innere Stadt vom 27.09.2005 und der ergänzenden Stellungnahme der PI Innere Stadt vom 31.01.2006 geht zusammengefasst hervor, dass ?der Berufungswerber am 24.09.2005 um 16.30 Uhr in A-6020 Innsbruck, Kreuzung Ing.-Etzel-Straße/Dreiheiligenstraße mit seinem Pkw der Marke Opel, hell lackiert, behördliches Kennzeichen XY (A), unterwegs war. Der Berufungswerber fuhr mit seinem Pkw in den Kreuzungsbereich ein, wobei ein weiterer Pkw der Marke Audi Kombi ebenfalls in den Kreuzungsbereich einfuhr. Der Lenker des Pkw Audi war um ca. eine Fahrzeuglänge vor dem Fahrzeug des Berufungswerbers und wollte ebenfalls in die Dreiheiligenstraße geradeaus weiterfahren. Da sich die Fahrbahn nach der Kreuzung ein wenig verengt, fuhr der Lenker des Audi ein wenig nach rechts, wobei der Berufungswerber als dahinter befindliches Fahrzeug auf das Gaspedal stieg und den Audi noch im Kreuzungsbereich mit quietschenden Reifen überholte. Dabei musste der Lenker des Audis stark abbremsen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Der Lenker des Audis hatte den rechten Blinker aktiviert und hatte sich dieser Lenker auch rechtsmäßig eingeordnet.?

 

Zu Spruchpunkt 1.):

Gemäß § 102 Abs 4 KFG darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. ?

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei quietschenden Reifen um ungebührlichen Verkehrslärm. Durch das Fahrmanöver des Berufungswerbers, welches sich im Kreuzungsbereich Dreiheiligenstraße/Ing. Etzel-Straße zutrug, indem der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug auf das Gaspedal stieg und sich sodann mit quietschenden Reifen vor das Fahrzeug des Lenkers mit dem Audi einordnete, wurde mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges nötig gewesen wäre.

 

Es wird hier den Aussagen des Zeugen Insp. M. K. gefolgt, welcher auch bei der Einvernahme vor dem UVS am 27.07.2006 zu Protokoll gab, dass ?der Berufungswerber mit stark quietschenden Reifen das Fahrmanöver durchführte.?

 

Einem straßenverkehrsgeschulten Sicherheitsorgan kann jedenfalls die Beurteilung zugetraut werden, ob von diesem Standard abgewichen wird oder ob diese Abweichung die Ursache dafür ist, dass erheblich lautere als gewöhnliche Betriebsgeräusche erzeugt werden. Insgesamt besteht für die Berufungsbehörde keine Veranlassung, die Richtigkeit der getroffenen Aussagen des geschulten Straßenaufsichtsorgans in Zweifel zu ziehen.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die einschlägige Strafnorm sieht eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 2.180,-- vor. Der Berufungswerber bringt ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 590,-- ins Verdienen und ist sorgepflichtig für ein Kind. Der Berufungswerber hat weiters Schulden in der Höhe von Euro 9.500,-- und besitzt, außer einem Fahrzeug, kein Vermögen.

 

Es ergibt sich kein Hinweis dafür, dass der Berufungswerber bereits strafvorgemerkt aufscheinen würde, sodass von der bisherigen Unbescholtenheit als gewichtigen Milderungsgrund auszugehen war. Aus dieser Sicht sah sich die Berufungsbehörde veranlasst, die Strafe entsprechend herabzusetzen. Die nunmehr über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe ist, aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat, nicht als überhöht anzusehen. Erschwerend kam kein Umstand hinzu.

 

Die Voraussetzungen des § 20 VStG liegen bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des zur Last gelegten Verhaltens nicht  vor. Für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig im  Sinne dieser Gesetzesbestimmung gewesen wäre und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren.

 

Zu Spruchpunkt 2.) und 3.):

Als Überholen gilt das Vorbeifahren eines Fahrzeuges an einem auf der selben Fahrbahn in gleiche Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht als Überholen gilt ua das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, im Sinne des § 7 Abs 3a StVO.

 

Zu den Spruchpunkten 2.) und 3.) ist auszuführen, dass es sich beim gegenständlichen Vorgang nicht um einen Überholvorgang gehandelt hat. Beide Fahrzeuge standen vor einer ampelgeregelten Kreuzung (Dreiheiligenstraße) nebeneinander, wobei die Bodenmarkierungen beiden Fahrzeugen ein Geradeausfahren ermöglicht hatte (Beilage ./2 und Beilage ./5).

 

Beide Fahrzeuge fuhren gleichzeitig an, wobei der Lenker des Audi-Fahrzeuges mit einem geringen Vorsprung, jedoch immer noch nebeneinander fahrend, aus dem dort befindlichen Viaduktbogen heraus fuhr. Es kann daher nicht von einem Überholvorgang gesprochen werden kann.

 

Die zu den Spruchpunkten 2.) und 3.) vorgeworfenen Delikte sind im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weshalb dem Berufungswerber unter Umständen ein anderes Delikt vorgeworfen werden hätte können.

 

Zumal diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
stark, quietschenden, Reifen, Sicherheitsorgan, kann, Beurteilung, zugetraut, werden, kann, daher, nicht, von, einem, Überholvorgang, gesprochen, werden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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