Der Beschuldigte verstößt gegen die Bestimmung des § 16 Abs 1 lit b StVO, die ein Überholen eines Fahrzeuges untersagt, sofern der Unterschied der Geschwindigkeiten unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist, wenn der Lenker des vor dem Beschuldigten fahrenden Fahrzeuges annähernd die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat (30km/h) und der Beschuldigte lediglich durch Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit einen Überholvorgang durchführen konnte.