RS UVS Kärnten 2003/03/26 KUVS-611/4/2003

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Veröffentlicht am 26.03.2003
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Rechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Bestimmungen des § 16 Abs 1 lit a und des § 16 Abs 2 lit b StVO einander nicht von vornherein ausschließen. Bei der erstgenannten Bestimmung kommt es aber nicht auf den Eintritt einer Gefährdung am Ende eines unerlaubten Überholvorganges, sondern auf ein bei Beginn des Überholverbotes (bzw. was das Abbrechen eines Überholvorganges anlangt, während dieses Vorganges) erkennbares Gefährden-Können an. Ein Fahrzeuglenker kann daher durch einen Überholvorgang beide in Rede stehenden Übertretungen begehen, wenn er beispielsweise vor einer unübersichtlichen Kurve und trotz (im näheren oder weiteren Straßenverlauf) erkennbaren Gegenverkehrs  (der gefährdet werden könnte) zu überholen beginnt oder wenn er ? nachdem er ohne erkennbaren Gegenverkehr, aber vor einer unübersichtlichen Kurve zu überholen begonnen hat ? trotz während des Überholvorganges erkennbar werdenden Gegenverkehrs den Überholversuch nicht abbricht, obwohl dies noch möglich wäre (vgl. 29.8.1990, Zahl: 90/02/0044). Diese Voraussetzungen liegen dann nicht vor, wenn für die Beschuldigte der Gegenverkehr erst während des Überholmanövers erkennbar und das Abbrechen des Überholmanövers nicht mehr möglich war. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Überholen; Überholvorgang; Überholverbot; Abbruch des Überholvorganges; Gefährdung; Gegenverkehr; Gegenverkehrgefährdung; Kurve; Überholmanöver
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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