RS UVS Niederösterreich 2002/11/19 Senat-MI-02-2003

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Rechtssatz

Eine Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer ist jeweils dann anzunehmen, wenn durch das Wiedereinreihen in eine Kolonne der Tiefenabstand zwischen den betroffenen Fahrzeugen die Anforderungen des Sicherheitsabstandes des § 18 Abs 1 StVO unterschreitet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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