Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das sich aus der Bestimmung des § 16 Abs 1 lit a StVO ergebende Tatbild darin, dass der Lenker eines Fahrzeuges einen Überholvorgang ungeachtet dessen, dass andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, durchführt, in dem er mit dem Überholen beginnt oder den Überholvorgang nicht abbricht, solange dies noch möglich ist. Es kommt daher bei dieser Bestimmung auf ein für den Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden können anderer Straßenbenützer bei Beginn des Überholvorganges bzw. was das Abbrechen eines Überholvorganges anlangt, während dieses Vorganges an (z.B. VwGH 20.3.1996, 94/03/0103 mwN). Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass der Beschuldigte bei Beginn seines Überholvorganges in bzw. kurz vor der Rechtskurve den Gegenverkehr (insbesondere das Fahrzeug des Meldungslegers) auf Grund des unübersichtlichen Kurvenverlaufes nicht erkennen konnte. Der Gegenverkehr war für ihn erst am Ende der Kurve erkennbar als er sich bereits auf gleicher Höhe des zu überholenden Fahrzeuges befunden hat, sodass auch ein Abbruch des Überholvorganges nicht mehr möglich war. Die Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter § 16 Abs 1 lit a StVO kommt somit nach der erwähnten höchstgerichtlichen Judikatur nicht in Betracht.