Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke Nr.36.570 'A' (Beilage H). Der Beklagte betreibt in Wiener Neustadt, Neudörflerstraße 4, eine Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte; er handelt auch mit Kraftfahrzeugen. Im Giebelfeld der Stirnseite seiner Betriebshalle sind der Name 'E' (in gelber Schreibschrift), darunter die Wörter 'A-PEUGEOT' (in großen gelben Blockbuchstaben) und unter ihnen das Wort 'SPEZIALWERKSTöTTE' (in kleineren gelben Blockbuchstab... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegenstand des Unternehmens der klagenden GmbH. ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Waren mit der Bezeichnung 'Cartier' und 'Les Must de Cartier'. Für die Cartier S.A. Paris - das Schwesterunternehmen der Klägerin - ist durch eine ganze Reihe internationaler Marken der Begriff 'Cartier' geschützt (Beilage C); die Klägerin ist auf Grund von Vereinbarungen mit der Markeninhaberin zum Gebrauch der Marke 'Cartier' berechtigt. Die beklagte OHG betrei... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2aUWG §9 C3aUWG §9aZPO §364ZPO §503 E4c4ZPO §503 E4c7ZPO §503 E4c23
Rechtssatz: Die (empirisch ermitteln) Verkehrsauffassung über die Verwechselbarkeit zweier Zeichen ist eine Tatfrage. Beweisaufnahme über die Anschauungen der angesprochenen Verkehrskreise zur Verwechselbarkeit mehrerer Zeichen sind aber nicht erforderlich, wenn die allgemeine Lebenserfahrung des Richters oder sein Fachwissen zur Beurteilung der Frage der Verwechs... mehr lesen...
Norm: PHG §5UWG §2 C2aUWG §9 C3aZPO §364ZPO §503 E4c4ZPO §503 E4c7ZPO §503 E4c23
Rechtssatz: Da die vom Gericht zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe angewendeten Erfahrungssätze wie Rechtssätze zu behandeln sind, unterliegen sie auch wie diese der Überprüfung durch die Revisionsinstanz. Hält sie das Revisionsgericht für unrichtig oder fragwürdig, kann es eine Beweisaufnahme über die tatsächliche Ansicht der maßgebenden Verkehrskreise anor... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2aUWG §9 C3aZPO §364ZPO §503 Z4 E4c4ZPO §503 E4c7ZPO §503 E4c23
Rechtssatz: Dienen Erfahrungssätze nicht zur Feststellung von Tatsachen, sondern zur Ergänzung, Ausfüllung und Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe, gehören sie nicht mehr zum Beweisverfahren, sondern sind Teil der rechtlichen Beurteilung und können damit - ebenso wie Rechtssätze - auch noch im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH gerügt und überprüft werden. - "B... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2aUWG §9 C3aZPO §503 Z4 E4c23
Rechtssatz: Die Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr wird die Aufnahme von Beweisen über die darüber bestehende Verkehrsauffassung seltener erfordern als die Beurteilung der Frage der Irreführungseignung, weil Lehre und Rechtsprechung zu § 9 UWG (§ 14 MSchG) zahlreiche Beurteilungsgrundsätze entwickeln konnten, die regelmäßig verläßliche Indikatoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2aUWG §9 C3aZPO §364ZPO §503 E4c4ZPO §503 E4c7ZPO §503 E4c23
Rechtssatz: Die Heranziehung von Erfahrungssätzen zur Ergänzung, Ausfüllung und Konkretisierung von Rechtssätzen bedarf keiner Zustimmung der Parteien. - "Blütenblattmarke". Entscheidungstexte 4 Ob 371/84 Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 371/84 Veröff: RdW 1985,108 = GRURInt 1986,132 = ÖBl 1985,105 ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2aUWG §9 C3aZPO §364ZPO §503 E4c4ZPO §503 E4c7ZPO §503 E4c23
Rechtssatz: Da es für die Beurteilung der Frage, ob eine geschäftliche Bezeichnung geeignet ist, Verwechslungen mit anderen Bezeichnungen hervorzurufen (§ 9 UWG), ebenso auf die durchschnittlichen Anschauungen der angesprochenen Verkehrskreise ankommt wie bei der Beurteilung der Frage, ob eine Angabe im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist, kann es auch bei der... mehr lesen...
Die beklagte Partei, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, veranstaltet in Zusammenarbeit mit österreichischen Autobusunternehmen seit Jahren Gesellschaftsreisen von verschiedenen Orten Österreichs nach Bayern, die jeweils mit dem Besuch der vor allem in Gasthäusern abgehaltenen Werbeverkaufsveranstaltungen der beklagten Partei verbunden sind ("Werbereisen"). Bei diesen Werbeverkaufsveranstaltungen vertreibt die beklagte Partei Haushaltsgeräte und Heimtextilien. Die ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: Der Firmenbestandteil "Flugambulanz" ist absolut schutzunfähig. Entscheidungstexte 4 Ob 369/84 Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 369/84 Veröff: ÖBl 1985,11 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079123 Dokumentnummer JJR_19840925_OGH0002_0040OB00369_... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 AABGB §43 CUWG §9 B1
Rechtssatz: § 9 UWG schließt eine Heranziehung des § 43 ABGB nicht aus, beide Normen können vielmehr auch nebeneinander angewendet werden; der Anwendungsbereich des § 43 ABGB geht aber insoweit über den des § 9 UWG hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlangt und auch nicht bloß auf die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr beschränkt ist, sondern auch andere schutzwürdige Interessen des Nam... mehr lesen...
Norm: UWG §9 D2
Rechtssatz: Es kann nicht verlangt werden eine andere Rechtsform für das Unternehmen zu wählen, bei der sich der Gebrauch des eigenen Namens hätte vermeiden lassen. Schlagwort: "Schuster-Werbung" Entscheidungstexte 4 Ob 331/84 Entscheidungstext OGH 22.05.1984 4 Ob 331/84 Veröff: ÖBl 1985,10 = NZ 1985,150 European Ca... mehr lesen...
"John Player & Sons" ist seit 6. 1. 1969 in London als Handelsname eingetragen. Diese Bezeichnung wird von den in Ipswich und Nottingham befindlichen, Zigaretten erzeugenden Betrieben der klagenden Partei geführt. Das bis dahin selbständige Unternehmen "John Player & Sons" war im Jahr 1901 mit dem der klagenden Partei vereinigt worden. Die klagende Partei schloß im Jahr 1975 mit der Austria Tabakwerke AG einen Lizenzvertrag ab, in welchem dieser die exklusive Lizenz gewährt wu... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Erscheint der Firmenname (dessen prägender Bestandteil) auf einem branchenfremden Gegenstand nach Art eines Reklameaufdrucks für die Originalware, liegt eine Verwechslungsgefahr nahe. Hier: "T-Shirts" Schlagwort: John Players. Entscheidungstexte 4 Ob 326/84 Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 326/84 Veröff: SZ 57/88 = GRURInt 1985,132 = ÖBl 198... mehr lesen...
Norm: MSchG §13UWG §9 C3a
Rechtssatz: Die Herkunftsfunktion der registrierten Marke wird immer dann beeinträchtigt, wenn die Ware weder vom Markeninhaber noch von einem von ihm ermächtigten Dritten mit dem Zeichen versehen und in Verkehr gebracht wird; eine derartige Beeinträchtigung ist daher auch geeignet, den Geschäftsverkehr über die (betriebliche) Herkunft der so gekennzeichneten Ware irrezuführen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn auf T-Shirts für die betreffenden Textilien und nicht für Zigaretten geworben wird, wenn die beteiligten Verkehrskreise annehmen, daß der Erzeuger der Zigaretten die Zustimmung zu dieser Werbung erteilt hat und daß zwischen den beiden Unternehmen Zusammenhänge im oben erwähnten Sinn bestehen. Ob der Erzeuger der Zigaretten selbst derartige Textilien vertreibt, ist für diesen Eindr... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: Da auch sogenannte "schwache" Zeichen grundsätzlich gegen mißbräuchliche Verwendung geschützt sind, ist eine unveränderte, buchstabengetreue Übernahme durch einen Mitbewerber auch bei einem derartigen Zeichen regelmäßig unzulässig (ÖBl 1980,135 mit weiteren Hinweisen). -"Das Große Aroma" Entscheidungstexte 4 Ob 400/83 Entscheidungstext OGH 13.12.1983 4 Ob 40... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B6UWG §9 C2
Rechtssatz: Die Wortverbindung "Das Große Aroma" hat eine gewisse, wenngleich sicherlich nicht allzu große Unterscheidungskraft. Damit reicht aber die Tatsache, daß knapp einundvierzig Prozent aller mehr als vierzehnjährigen Österreicher diesen Slogan zuordnen zur Verkehrsgeltung aus. -"Das Große Aroma" Entscheidungstexte 4 Ob 400/83 Entscheidungstext OGH 13.... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D3aUWG §9 B6
Rechtssatz: "Fixmille" ist ein Kunstwort; dieser Bezeichnung kommt daher wesentliche Unterscheidungskraft gegenüber einer bloßen Warenbezeichnung "Kamillentee" zu. Einer allfälligen sklavischen Nachahmung der Ausstattung mangelt daher auch deshalb die Verwechslungsgefahr. - "Kräutertee". Entscheidungstexte 4 Ob 401/83 Entscheidungstext OGH 13.12.1983 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B6
Rechtssatz: Durch § 9 Abs 3 UWG sind alle Hilfsmittel des Geschäftsbetriebes, die wegen ihrer besonderen äußeren Gestaltung im Verkehr als individueller Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen anerkannt sind, geschützt. Dazu zählt auch ein eigenartiges Geschäftsabzeichen, eine besondere Kleidung der Angestellten, eine besondere Ausstattung von Schaufenstern, Geschäftsfahrzeugen oder dergleichen, die charakteristische Verwendung b... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B6
Rechtssatz: Auch Werbesprüche und Werbeslogans können als Kennzeichen eines Unternehmens in Betracht kommen und so - bei entsprechender Verkehrsgeltung - Zeichenschutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen, sofern sie nur im Geschäftsverkehr als Individualzeichen und damit als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen aufgefasst werden. -"Das Große Aroma" Entscheidungstexte 4 Ob 400/83... mehr lesen...
Norm: ZPO §501 Abs1 HIII3ZPO §508aMSchG §4 Abs1 Z4UWG §1 C2, UWG §1 C4, UWG §1 D3aUWG §2 A4, UWG §2 C2cUWG §9 C3UWG §14 A2, UWG §14 B4
Rechtssatz: Wettbewerbsrecht; außerordentliche Revision (Revisionsrekurs) nicht angenommen: Voraussetzungen für die Annahme einer Wiederholungsgefahr (§ 14 UWG). Entscheidung auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles. Entscheidungstexte 4 Ob 1305/83 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B6UWG §9 F5
Rechtssatz: Wenn die äußere Form eines Produktes im Verkehr als Kennzeichen eines Unternehmens Verkehrsgeltung erworben hat, genießt sie nach österreichischem Recht den sogenannten Ausstattungsschutz. In einem solchen Fall bedarf es dann keine Rückgriffs auf § 1 UWG. -"Schnapskarten I" Entscheidungstexte 4 Ob 304/83 Entscheidungstext OGH 08.02.1983 4 Ob 3... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Der Schutz nach § 9 UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Bei der Prüfung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist auch erheblich, welche Absatzgebiete für die Unternehmen typisch sind, insbesondere bei welchen Waren der Schwerpunkt liegt. Bei ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Ob ein hoher Bekanntheitsgrad einer Bezeichnung die Verwechslungsgefahr fördert oder verringert, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. - "Bayer-Diskont" Entscheidungstexte 4 Ob 385/82 Entscheidungstext OGH 14.12.1982 4 Ob 385/82 Veröff: ÖBl 1983,80 = GRURInt 1984,246 (Nowakowski) European Case La... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: Die Bezeichnung "Tauerngrün" ist nach § 9 Abs 3 UWG bei Verkehrsgeltung schutzfähig, auch wenn die Wortkombination als Handelsbezeichnung angesehen wird, der zumindest die Aussagekraft zukommt, daß es sich um ein grünes Material handelt, das in den Tauern gewonnen wird. Entscheidungstexte 4 Ob 390/82 Entscheidungstext OGH 23.11.1982 4 Ob 390/82 Veröf... mehr lesen...
Norm: IPRG §48 Abs2UWG §9 A
Rechtssatz: Soll die Verwendung einer Bezeichnung eines ausländischen Unternehmens in Österreich verboten werden, wirkt sich das beanstandete Verhalten auf den österreichischen Markt aus und ist daher österreichisches Wettbewerbsrecht anzuwenden - "Zirkus Medrano". Entscheidungstexte 4 Ob 344/82 Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 344/82 Veröff: ÖB... mehr lesen...
Norm: UWG §9 AUWG §9 B2UWG §9 B4
Rechtssatz: Schutzfähig sind nur der Name, die Firma und die besondere Bezeichnung eines lebenden Unternehmens. Wird hingegen der Betrieb des Unternehmens aufgegeben, so erlischt der Schutz. Nur eine vorübergehende Unterbrechung ist unschädlich. Sie liegt nur vor, wenn eine Wiederaufnahme sachlich möglich ist und außerdem die ernste Absicht besteht, den Betrieb so bald als möglich unter der bisher geführten Beze... mehr lesen...
Norm: MSchG §2MSchG §30aMSchG §34PVÜ Art6 septiesUWG §1 C2UWG §9 C4aUWG §9 C4b
Rechtssatz: Sittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb ist nicht nur dann möglich, wenn zwischen dem Vorbenützer der Marke und dem Markenerwerber ein Alleinvertriebsvertrag besteht. § 30a MSchG und Art 6 septies PVÜ bringen vielmehr zum Ausdruck, dass jemand, der - in welcher Weise immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmtes Zei... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C2UWG §9 C4aUWG §9 C4b
Rechtssatz: Die Einwendung sittenwidrigen Vorgehens beim Markenerwerb setzt nicht voraus, daß das nicht registrierte Zeichen in beteiligten Verkehrskreisen bereits als Kennzeichen des Unternehmens des bisherigen Benützers gegolten hat. Es genügt, wenn der Vorbenützer das Zeichen für sein Unternehmen so verwendet, daß es im Zeitpunkt der sittenwidrigen Markenregistrierung bereits eine gewisse Verkehrsbekannthe... mehr lesen...