Norm
UWG §9 C1Rechtssatz
Die Bezeichnung "Tauerngrün" ist nach § 9 Abs 3 UWG bei Verkehrsgeltung schutzfähig, auch wenn die Wortkombination als Handelsbezeichnung angesehen wird, der zumindest die Aussagekraft zukommt, daß es sich um ein grünes Material handelt, das in den Tauern gewonnen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0078967Dokumentnummer
JJR_19821123_OGH0002_0040OB00390_8200000_002