Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Die Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr wird die Aufnahme von Beweisen über die darüber bestehende Verkehrsauffassung seltener erfordern als die Beurteilung der Frage der Irreführungseignung, weil Lehre und Rechtsprechung zu § 9 UWG (§ 14 MSchG) zahlreiche Beurteilungsgrundsätze entwickeln konnten, die regelmäßig verläßliche Indikatoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind und damit weitestgehend eine rational - deduktive Ermittlung dieses Begriffes ermöglichen. - "Blütenblattmarke"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043660Dokumentnummer
JJR_19841113_OGH0002_0040OB00371_8400000_010