Norm
UWG §9 B6Rechtssatz
Wenn die äußere Form eines Produktes im Verkehr als Kennzeichen eines Unternehmens Verkehrsgeltung erworben hat, genießt sie nach österreichischem Recht den sogenannten Ausstattungsschutz. In einem solchen Fall bedarf es dann keine Rückgriffs auf § 1 UWG. -"Schnapskarten I"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078818Dokumentnummer
JJR_19830208_OGH0002_0040OB00304_8300000_004