Norm
IPRG §48 Abs2Rechtssatz
Soll die Verwendung einer Bezeichnung eines ausländischen Unternehmens in Österreich verboten werden, wirkt sich das beanstandete Verhalten auf den österreichischen Markt aus und ist daher österreichisches Wettbewerbsrecht anzuwenden - "Zirkus Medrano".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0077545Dokumentnummer
JJR_19820615_OGH0002_0040OB00344_8200000_001