Entscheidungsgründe: Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Teilurteil des Erstgerichtes, womit die beklagten Parteien schuldig erkannt wurden, (1.) ab sofort bei der Erzeugung und beim Vertrieb von Bekleidungsstücken, sowie bei der Werbung hiefür die Verwendung der Bezeichnung "Becora" zu unterlassen, (2.) sofort die Verwendung eines Firmenwortlautes, der das Wort "Becora" enthält, zu unterlassen und das Wort "Becora" aus ihrem Firmenwortlaut sogleich zu beseitigen sowie (3.)... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien vertreiben auf dem österreichischen Markt Geschirrspülmittel, die klagende Partei "Palmolive" und die beklagte Partei "Sunlicht". Seit 1984 vertreibt die klagende Partei ihr Geschirrspülmittel "Palmolive" in grünen Flaschen, die mit einem besonderen Verschluß (sogenannter "Komfortverschluß" laut Beilage A) ausgestattet sind. Für diesen Verschluß hat die Muttergesellschaft der klagenden Partei, die C***-P*** C***, New-York, 300 Park Avenue, bei der Kammer... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin - eine internationale im Schuhgroßhandel tätige Handelsgesellschaft nach belgischem Recht - vertreibt die von ihr erzeugten Produkte europaweit unter der Bezeichnung "R***". Sie ist Inhaberin der für Waren der Klasse 25 ("Schuhe") hinterlegten internationalen Wortmarke Nr. 452.101 "R***", welche seit dem 20.6.1980 auch in Österreich Schutz genießt (Beilage A). Die Zweitklägerin, eine GmbH mit dem Sitz in Thaleischweiler-Fröschen (Bundesrepublik Deutsch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erzeugt und vertreibt seit 1957 eine Kräuterlimonade, welche sie zunächst als "Almdudler" und später als "Almdudler-Limonade" bezeichnet hatte; jetzt nennt sie dieses Produkt wieder "Almdudler". Die Klägerin ist Inhaberin (ua) nachstehender, durchwegs für alkoholfreie Getränke oder Limonaden geschützten österreichischen Marken: a) Wortmarke Nr. 71.498 "Almdudler", Priorität vom 29.Feber 1972 (Beilage H); b) Wortmarke Nr. 94.069 "Almdudler", Priori... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C2
Rechtssatz: Annahme der Verkehrsgeltung des Slogans "Glanz ohne Kratzer" bei positivem Zuordnungsgrad von siebenundfünfzig Prozent; Verneinung einer in unzulässiger Weise "gestützten" Fragestellung. - "Glanz ohne Kratzer" Entscheidungstexte 4 Ob 370/86 Entscheidungstext OGH 29.09.1986 4 Ob 370/86 Veröff: SZ 59/157 = MR 1986 H5,24 = GRURInt 1987,877 = WBl 1987... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien bringen Wasch- und Reinigungsmittel auf den Markt. Die Klägerin vertreibt seit März 1972 das flüssige Scheuermittel "Cif". Der Marktanteil dieses Produktes im Bereich der flüssigen Scheuermittel liegt derzeit knapp über 80 %. Seit September 1974 waren die "Cif"-Flaschen auf ihrer Rückseite auffallend und deutlich lesbar mit dem Slogan "Glanz ohne Kratzer" versehen. Dieser Slogan war bis 1982 direkt auf die Flaschen gedruckt oder geprägt worden; seit 1983... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der mit der Priorität vom 17.5.1984 (ua) für "Turn- und Sportartikel (mit Ausnahme von Bekleidungsstücken)" eingetragenen österreichischen Wortmarke Nr.107.597 "Sportland" (Beilage F). Sie vertreibt derartige Waren unter dieser Bezeichnung in zahlreichen Geschäften in ganz Österreich, darunter in Wien und in der SCS-Vösendorf; dabei wirbt sie mit der Bezeichnung "Sportland" in Verbindung mit dem Wort "KangaR***" (Beilagen L bis R). Der Beklag... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses hat sich der Oberste Gerichtshof auf jene
Gründe: zu beschränken, die der Rechtsmittelwerber gemäß § 506 Abs. 1 Z 5, § 528 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Widerlegung des Ausspruches des Rekursgerichtes anzuführen hat; andere mögliche Rechtsfehler, denen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, sind bei dieser Erstprüfung nicht zu untersuchen (3 Ob 1511/84 u.a.; eb... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Bei dem Zeichen "Tiere mit Herz" handelt es sich um eine - durchaus unterscheidungskräftige - Phantasiebezeichnung, der geringe beschreibende Elemente nur insofern anhaften, als das Schlagwort Qualitätsvorstellungen der damit gekennzeichneten Erzeugnisse nahelegt. - "Tiere mit Herz". Entscheidungstexte 4 Ob 302/86 Entscheidungstext OGH 04.02.1986 4 Ob... mehr lesen...
Begründung: Die erstklagende Partei hat ihren Sitz in Wien, die zweitklagende Partei in Montreal, Canada. Die klagenden Parteien begehren, die erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien "zur ungeteilten Hand" schuldig zu erkennen, die Herstellung, Herausgabe, den Vertrieb und Verkauf sowie die Vergabe von Lizenzen von bzw. an den näher bezeichneten Werken, insbesondere von bzw. an dem Werk der Literatur mit dem Titel "Who's Who in Italy" zu unterlassen, die Vernichtung aller Vervie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei erzeugt und vertreibt in Österreich seit 1959 Plüschtiere mit einem Herzanhänger in roter Farbe. Sie ist Inhaberin folgender, beim österreichischen Patentamt registrierter Marken: a) Wortmarke "Tiere mit Herz" Nr.41.624 mit Priorität vom 13. April 1959 für die Warenklasse 35: Spielwaren, nämlich Nachbildungen von Tieren aus den verschiedensten Materialien. b) Wort-Bildmarke mit dem Schriftzug "'Berg' Tiere mit Herz" in dunkler Herzsilhouett... mehr lesen...
Norm: MSchG §14UWG §9 C3c
Rechtssatz: Die Marken "NOVEROX" und "FERROX" sind weder nach dem Wortbild noch dem Wortklang noch dem Wortsinn verwechselbar ähnlich. Entscheidungstexte 4 Ob 398/85 Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 398/85 Veröff: ÖBl 1986,92 (Harald Schmidt) = GRURInt 1987,50 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: dUWG §16dUWG §9 C3c
Rechtssatz: "(Hotel) Sacher" und "Wiener Sachers Kaffee" - verwechselbar ähnlich. Entscheidungstexte 4 Ob 408/85 Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 408/85 Veröff: ÖBl 1986,73 = GRURInt 1986,735 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054545 ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei betreibt unter der Firma "Hotel S***, Eduard S***" das Hotel S*** in Wien in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Sie ist - wie außer Streit gestellt wurde - Inhaberin der österreichischen Marke Nr. 3.077 "Hotel S*** Wien" mit Priorität vom 24.10.1939 für Torten, Kuchen, Biskuits, feine Backwaren, Konditoreiwaren "und Führung von gastgewerblichen Betrieben" (Dienstleistungsmarke vor MSchG Nov. 1969?), sowie mehrerer internationaler Marken für... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die erstklagende Partei, die ihren Sitz in der Schweiz hat, ist Inhaberin der für säurefreie Rostumwandlungsemulsionen registrierten internationalen Marke 402.830 "N***E***" mit Unionspriorität (Art.4 PVÜ) vom 20.Mai 1973. Die zweitklagende Partei, die ihren Sitz in der BRD hat, ist Inhaberin der für Rostlöse- und Lockerungsmittel registrierten internationalen Marke 193.496 "F*** - der chemische Schraubenschlüssel" mit Unionspriorität vom 19. Juni 1956. Die Fa... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist seit Anfang des Jahres 1984 Generalimporteur der Enthaarungsmittelproduktgruppe "depilzero" für Österreich und die Bundesrepublik Deutschland und beliefert damit den Großhändler K*** KG, welcher sie an die Einzelhändler (Drogerien) weiter vertreibt. Die Produkte werden vom Unternehmen Z*** C*** in Mailand hergestellt und verpackt. Bis Anfang des Jahres 1982 war der Beklagte der Generalvertreter dieser Produkte in Österreich. Die "depilzero"-Produkte we... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Verwendung der Marke 'Alm Rausch', insbesondere im Zusammenhang mit dem Etikettenbild gemäß der Beilage A, beim Vertrieb einer Kräuterlimonade zu unterlassen. Mit diesem Begehren verbindet sie auf Rechnungslegung, Zahlung eines angemessenen Entgelts und Veröffentlichung gerichtete, im einzelnen näher konkretisierte Begehren. Zur
Begründung: führt sie aus, seit Jahrzehnten seien die Kräuter... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B4
Rechtssatz: Voraussetzung des Schutzes ist aber, dass die Bezeichnung (hier: der Firmenbestandteil) Unterscheidungskraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat und damit geeignet ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden und auf den Betrieb des Benützers hinzuweisen. Entscheidungstexte 4 Ob 372/85 Entscheidungstext OGH 29.10.1985 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B4
Rechtssatz: Der Schutz eines Firmenbestandteils, der für sich oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen, besteht, so wie bei einer besonderen Bezeichnung des Unternehmens, regelmäßig ab Beginn des Gebrauches bzw der Eintragung ins Handelsregister. Entscheidungstexte 4 Ob 372/8... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: Der Buchstabengruppe "Gfg" fehlt für sich allein ohne Verkehrsgeltung jede Namensfunktion. Ebenso ist die Gattungsbezeichnung "Betriebsberatung" nicht schutzfähig und darf schon wegen der Notwendigkeit, daß gleichartige Unternehmen auf diesen Unternehmensgegenstand hinweisen, nicht dem Verkehr entzogen werden. Die Kombination der beiden Bestandteile zu "GfG" - BETRIEBSBERATUNG" ist aber eine individuelle sprachliche ... mehr lesen...
Begründung: Beide Streitteile betreiben Personalberatungsunternehmen und stehen zueinander im Wettbewerb. Die klagende Partei ist unter der Firma 'Gfg - A m.b.H. (früher: 'GfG - F IN G Gesellschaft m.b.H.') seit 6.7.1977 (mit der nunmehrigen Firmenbezeichnung seit 20.8.1980) im Handelsregister eingetragen. Die beklagte Partei führt die Firma 'B C D E F Gesellschaft m. b.H.' (Eintragung vom 18.12.1980). Die klagende Partei tritt im Geschäftsverkehr (insbesondere bei Inseraten und im ... mehr lesen...
Norm: MSchG §4UWG §9 C1
Rechtssatz: "Miß Austria" nicht verwechslungsfähig mit "Miß Österreich". - "Miß Österreich" Entscheidungstexte 4 Ob 365/85 Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 365/85 Veröff: MR 1985 H5,Archiv 17 = ÖBl 1986,7 = GRURInt 1986,566 4 Ob 42/95 Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 42/95 Vgl; B... mehr lesen...
Begründung: Der Erstkläger ist Inhaber der für Dienstleistungen der Klasse 42: 'Veranstaltung von Schönheitskonkurrenzen und Misswahlen' auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragenen österreichischen Wortmarke Nr. 103.094 'B C' (Beilage E); er hat der zweitklagenden GmbH, deren Geschäftsführer er ist, die Benützung dieser Marke gestattet. Die Zweitbeklagte - eine GmbH mit dem Sitz in G bei München, Bundesrepublik Deutschland - lud mit einer Postwurfsendung für den 14.3.19... mehr lesen...
Norm: UrhG §80UWG §9 B3UWG §9 C3c
Rechtssatz: Das Wort "Festspiele" ist ein Ausdruck des allgemeinen Sprachgebrauches, an dessen Verwendung ein absolutes, jede Monopolisierung zugunsten eines einzelnen Unternehmers ausschließendes Freihaltebedürfnis besteht. Ob das gleich auch für die Bezeichnung "Festspiel Illustrierte" gilt, kann auf sich beruhen. - "Festspiel-Illustrierte" Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der Zeitschrift 'Festspiel Illustrierte', welche seit 1982 alljährlich zu den Salzburger Festspielen erscheint und auch inhaltlich dieser Veranstaltung gewidmet ist. Der Beklagte war bis 1983 als Mitarbeiter bzw. Chefredakteur bei der Klägerin beschäftigt. Seit 1984 ist er Medieninhaber und Herausgeber der in diesem Jahr erstmals erschienenen Zeitschrift 'Festspiele Salzburg'. Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlas... mehr lesen...
Norm: UWG §2 A4UWG §2 C2aUWG §9 C3aZPO §364ZPO §503 Z4 E4c4ZPO §503 Z4 E4c7ZPO §503 Z4 E4c23
Rechtssatz: Es kommt nicht darauf an, ob konkrete Erfahrungen mit einer bestimmten Art von Werbeaktionen vorliegen. Die Gerichte können auf Grund ihrer Lebenserfahrung, insbesondere auf Grund ihrer Kenntnis vom üblichen Verhalten der Menschen, sehr wohl in aller Regel die Frage beantworten, wie eine Werbung auf das angesprochene Publikum wirkt, zumal we... mehr lesen...
Norm: MSchG §4UWG §9 C1
Rechtssatz: Sunset und Sunjet verwechselbar ähnlich. Entscheidungstexte 4 Ob 332/85 Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 332/85 Veröff: ÖBl 1986,72 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066590 Dokumentnummer JJR_19850514_OGH0002_0040OB00332_8500000_001 ... mehr lesen...
Begründung: Nach dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt betreibt die klagende Partei unter der Firma 'A S. B Gesellschaft m.b.H.' ein Unternehmen, in dem sie unter anderem Sportbekleidung vertreibt. Sie ist Inhaberin der international registrierten Marke 'Sunset' für die sämtliche Arten von Bekleidung umfassende Warenklasse 25 des internationalen Abkommens von Nizza. Diese Marke genießt mit Priorität vom 25. Oktober 1983 auch in Österreich Schutz. Die bekl... mehr lesen...
Norm: MSchG §13UWG §9 D1
Rechtssatz: Ein kennzeichenmäßiger Markengebrauch wird von Lehre und Rechtsprechung ua dann verneint, wenn bei der Herstellung und beim Vertrieb von Ersatzteilen oder Zubehör für ein fremdes Produkt in einem zur Aufklärung des Publikums über den Verwendungszweck sachlich gebotenen Ausmaß auf eine für die Hauptware eingetragene Marke Bezug genommen wird, die Marke also nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine Bestim... mehr lesen...
Norm: MSchG §13UWG §1 D2dUWG §2 D2UWG §9 D1
Rechtssatz: Dem Inhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte kann es nicht verwehrt werden, bei der Bezeichnung seines Betriebes wie überhaupt in seiner Werbung darauf hinzuweisen, daß er auf die Reparatur von Kraftfahrzeugen bestimmter Marken spezialisiert ist, und zu diesem Zweck auch die betreffenden Fahrzeugmarken anzuführen. Kennzeichenmäßiger Gebrauch dieser Marken und damit ein Eingriff in d... mehr lesen...