Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Die (empirisch ermitteln) Verkehrsauffassung über die Verwechselbarkeit zweier Zeichen ist eine Tatfrage. Beweisaufnahme über die Anschauungen der angesprochenen Verkehrskreise zur Verwechselbarkeit mehrerer Zeichen sind aber nicht erforderlich, wenn die allgemeine Lebenserfahrung des Richters oder sein Fachwissen zur Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr ausreicht. Da der Richter auch sein Fachwissen einsetzen darf, ist dies Beurteilung weder auf Fälle beschränkt, in denen er den maßgebenden Verkehrskreisen selbst angehört, noch auf solche, in denen er die Verwechslungsgefahr bejahen will. - "Blütenblattmarke"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040657Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017