RS OGH 1982/12/14 4Ob385/82, 4Ob309/87, 4Ob142/90, 4Ob8/92, 4Ob51/92, 4Ob55/92, 4Ob10/93, 4Ob128/92,

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Veröffentlicht am 14.12.1982
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Der Schutz nach § 9 UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Bei der Prüfung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist auch erheblich, welche Absatzgebiete für die Unternehmen typisch sind, insbesondere bei welchen Waren der Schwerpunkt liegt. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr nur bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen, darf aber auch in solchen Fällen nicht ohne weiteres angenommen werden (so schon ÖBl 1977,124). - "Bayer-Diskont"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 385/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 4 Ob 385/82
    Veröff: ÖBl 1983,80 = GRURInt 1984,246 (Nowakowski)
  • 4 Ob 309/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 4 Ob 309/87
    nur: Der Schutz nach § 9 UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. (T1)
  • 4 Ob 142/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 142/90
    nur T1; Beisatz: Umgekehrt können bei gleichen oder sehr verwandten Waren und Dienstleistungen auch erheblich voneinander abweichende Zeichen Verwechselbarkeit begründen. (T2)
  • 4 Ob 8/92
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 4 Ob 8/92
    nur T1
  • 4 Ob 51/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 4 Ob 51/92
    nur T1
  • 4 Ob 55/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 55/92
    nur T1; Hauptverfahrensentscheidung zur Entscheidung im Provisorialverfahren 4 Ob 8/92.
  • 4 Ob 10/93
    Entscheidungstext OGH 12.01.1993 4 Ob 10/93
    nur T1; Veröff: ÖBl 1993,89
  • 4 Ob 128/92
    Entscheidungstext OGH 06.04.1993 4 Ob 128/92
    nur T1
  • 4 Ob 2200/96z
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2200/96z
    nur T1
  • 4 Ob 65/98g
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 65/98g
    Ähnlich; nur: Der Schutz nach § 9 UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr nur bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen, darf aber auch in solchen Fällen nicht ohne weiteres angenommen werden. (T3)
  • 4 Ob 116/99h
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 116/99h
    Auch; nur: Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr nur bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen. (T4)
  • 4 Ob 140/99p
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 140/99p
    Auch; nur T4
  • 4 Ob 120/17a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 120/17a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079474

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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