Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Der Schutz nach § 9 UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Bei der Prüfung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist auch erheblich, welche Absatzgebiete für die Unternehmen typisch sind, insbesondere bei welchen Waren der Schwerpunkt liegt. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr nur bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen, darf aber auch in solchen Fällen nicht ohne weiteres angenommen werden (so schon ÖBl 1977,124). - "Bayer-Diskont"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079474Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017