Norm
UWG §9 B6Rechtssatz
Auch Werbesprüche und Werbeslogans können als Kennzeichen eines Unternehmens in Betracht kommen und so - bei entsprechender Verkehrsgeltung - Zeichenschutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen, sofern sie nur im Geschäftsverkehr als Individualzeichen und damit als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen aufgefasst werden. -"Das Große Aroma"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078766Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2011