RS OGH 1984/5/8 4Ob326/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1984
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn auf T-Shirts für die betreffenden Textilien und nicht für Zigaretten geworben wird, wenn die beteiligten Verkehrskreise annehmen, daß der Erzeuger der Zigaretten die Zustimmung zu dieser Werbung erteilt hat und daß zwischen den beiden Unternehmen Zusammenhänge im oben erwähnten Sinn bestehen. Ob der Erzeuger der Zigaretten selbst derartige Textilien vertreibt, ist für diesen Eindruck ohne entscheidende Bedeutung; T-Shirts, welche als Werbeschrift für ein anderes Hauptprodukt verwendet werden, sind, auch wenn sie entgeltlich abgegeben werden, nämlich vorwiegend Werbeträger für das beworbene Hauptprodukt. Schlagwort: John Players.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 326/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 326/84
    Veröff: SZ 57/88 = GRURInt 1985,132 = ÖBl 1984,134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079302

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0040OB00326_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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