Norm
ABGB §43 ARechtssatz
§ 9 UWG schließt eine Heranziehung des § 43 ABGB nicht aus, beide Normen können vielmehr auch nebeneinander angewendet werden; der Anwendungsbereich des § 43 ABGB geht aber insoweit über den des § 9 UWG hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlangt und auch nicht bloß auf die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr beschränkt ist, sondern auch andere schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Auge hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009321Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010