Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Da es für die Beurteilung der Frage, ob eine geschäftliche Bezeichnung geeignet ist, Verwechslungen mit anderen Bezeichnungen hervorzurufen (§ 9 UWG), ebenso auf die durchschnittlichen Anschauungen der angesprochenen Verkehrskreise ankommt wie bei der Beurteilung der Frage, ob eine Angabe im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist, kann es auch bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit zweier Zeichen erforderlich sein, die darüber bestehende Verkehrsauffassung empirisch zu ermitteln, also Beweise dafür aufzunehmen, was der Verkehr tatsächlich denkt. - "Blütenblattmarke"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040674Dokumentnummer
JJR_19841113_OGH0002_0040OB00371_8400000_005