Norm
UWG §9 D2Rechtssatz
Es kann nicht verlangt werden eine andere Rechtsform für das Unternehmen zu wählen, bei der sich der Gebrauch des eigenen Namens hätte vermeiden lassen. Schlagwort: "Schuster-Werbung"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079352Dokumentnummer
JJR_19840522_OGH0002_0040OB00331_8400000_001