Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Der OGH vermag sich der in der Entscheidung des OPM vom 29.06.1970, Om 2/69 (ÖBl 1972,119) vertretenen Auffassung nicht anzuschließen, wonach beim Nachweis der Verkehrsgeltung die Frage, um welche Waren es sich handelt, erst dann zu stellen ist, wenn die Frage, ob das betreffende Zeichen auf die Herkunft von Waren aus einem bestimmten Unternehmen hinweist, bejaht wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Umfragen, die zum Nachweis der Verkehrsgeltung eines Unternehmenskennzeichens durchgeführt werden, brauchen den Bekanntheitsgrad nicht zu umfassen; es genügt vielmehr, wenn nach dem Kennzeichnungsgrad und - sofern dies noch zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat, auch nach dem Zuordnungsgrad gefragt wird. Dabei ist zu beachten, daß durch die Fragestellung keinerlei Hinweise auf das konkret beworbene Produkt oder... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Der Bekanntheitsgrad des Zeichens also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über die Verkehrsgeltung eines Zeichens noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr (in erster Linie der Kennzeichnungsgrad; er gibt an, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird. Das ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt und vertreibt - so wie vor ihr schon die B***-U*** AG - seit 1983 Buntstifte mit besonders starker Mine und Holzummantelung unter der Bezeichnung "J*** K***" in Blech - bzw. Plastikpackungen zu 6, 10, 12, 24 und 36 Stück; diese Buntstifte werden aber auch einzeln abgegeben. Nur die Blechpackungen enthalten einen Hinweis auf die Klägerin als Erzeugerin, nämlich die Buchstaben "B + U"; sie tragen den Aufdruck "J*** K*** FARBSTIFTE MIT SUPERMINE". Auf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt seit Jahrzehnten den Handel mit Kraftfahrzeugen und ist seit rund 15 Jahren österreichischer Generalimporteur der Automarke Toyota. Die Firma Ernst F*** ist seit 26. Juni 1942 zu HRA 11186 des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien registriert. Der Sitz der Klägerin ist Wien; ihre geschäftsführenden Gesellschafter sind Friedrich F*** und seine Mutter. Die in Salzburg ansässige beklagte Gesellschaft mbH ist seit 21. Jänner 1987 zu HRB 6... mehr lesen...
Norm: UWG §9
Rechtssatz: Verwechslungsgefahr wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. Hiebei genügt eine gewisse Warennähe und Branchennähe; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfe jedoch nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Entscheidungstexte 4 Ob 120/88 Ent... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Die Befriedigung gleicher oder ähnlicher menschlicher Bedürfnisse kann zwar ein Indiz für die Branchennähe der betreffenden Waren und Dienstleistungen sein; entscheidend ist aber für die Verwechslungsgefahr im engeren Sinn, ob diese Waren auch tatsächlich üblicherweise von denselben Unternehmen erzeugt oder vertrieben werden oder der Verkauf und die Dienstleistung üblicherweise durch denselben Unternehmer geschieht.... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Bei der Prüfung, ob Verwechslungsgefahr im engeren oder im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungs... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Daß das eine Unternehmen Waren vertreibt und das andere Dienstleistungen anbietet, schließt Branchengleichheit oder Branchennähe nicht aus, weil zwischen Waren und Dienstleistungen eine so enge Verbindung bestehen kann, daß für die beteiligten Verkehrskreise der Schluß naheliegt, die Dienste würden von demselben Unternehmen geleistet, das auch die Ware herstellt oder vertreibt, zumindest aber von einem Unternehmen, ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Nur bei einem entsprechend hohen Bekanntheitsgrad des Firmenschlagwortes zieht das Publikum den Schluß, daß der Inhaber dieses Zeichens eine Lizenz zur Verwendung des Zeichens für branchenfremde Waren oder Leistungen erteilt hat, und darin einen für die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn noch ausreichenden wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang der beiden Unternehmen vermuten. Allein aus dem Trend zu... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt den Groß- und Kleinhandel mit Textilien aller Art; sie hat in Wien sieben und in der Shopping-City Süd eine weitere Filiale. Sie vertreibt Herrenoberbekleidung sowie Accessoires aller Art, wie Gürtel, Manschettenknöpfe, Schuhe usw. Die von der Klägerin vertriebenen Waren gehören zur gehobenen Preis- und Qualitätsklasse. Das Unternehmen besteht seit 17 Jahren und wirbt für die angebotenen Waren in Tageszeitungen wie "Kurier" und "Kronen-Zeitung", i... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 AABGB §43 CUWG §9 B1
Rechtssatz: Das Recht, den eigenen Namen zu gebrauchen, wird durch § 9 UWG insofern eingeschränkt, als der Name nicht in einer solchen Weise gebraucht werden darf, daß Verwechslungen mit dem Namen (oder sonstigen Zeichen), dessen sich ein anderer befugterweise bedient, entstehen können. Der Benützer des Namens hat daher - auch bei lauterem Gebrauch seines Namens - alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehre... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Der Verkehr - auf dessen Auffassung es bei der Prüfung der Verwechslung ankommt - kann durchaus annehmen, daß ein und dasselbe Unternehmen sowohl Rohstoffe als auch daraus hergestellte Waren vertreibt; umso eher kann er auf eine solche Arbeitsteilung zweier Unternehmungen, zwischen denen besondere Beziehungen und Zusammenhänge bestehen, schließen. Daraus folgt aber eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 AABGB §43 CUWG §9 B1
Rechtssatz: Unlauterer Namensgebrauch ist ausnahmslos unzulässig und schließt jede Berufung auf das Recht zum Führen des eigenen Namens aus, das gilt etwa bei Heranziehung eines Strohmannes oder bei bewußter Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr. Entscheidungstexte 4 Ob 110/88 Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 110/88 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beim Österreichischen Patentamt sind für den Kläger seit dem 2.2.1981 bzw. 11.3.1981 die Wort-Bild-Marken Nr. 96084 "H*** Salatöl", Nr. 96374 "H*** Tafelöl" (beide für Speiseöle, insbesondere Sojaöle, Sonnenblumenöle, Rapsöle; Kernöle, insbesondere Kürbiskernöle, für Speisezwecke), Nr. 96375 "H*** Kürbis-Kernöl (für Kürbiskernöl) und Nr. 96376 "H*** Ripsöl" (für Rapsöle) eingetragen (Priorität durchwegs vom 8.10.1980). Die erstbeklagte GmbH wurde mit 1.12.1980... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende "I*** Import-Export Großhandelsgesellschaft mbH" mit dem Sitz in Wien wurde am 30. Oktober 1981 vom Handelsgericht Wien protokolliert. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere der Import, Export sowie der Großhandel, vor allem mit Fabriksanlagen, Maschinen, Werkzeugen und Industriestoffen sowie die Beteiligung an solchen Unternehmungen. Die beklagte "I*** Handelsgesellschaft mbH" mit dem Sitz in Linz wurde am 7.... mehr lesen...
Norm: MSchG §4UWG §9 C1
Rechtssatz: Ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht auch für Ausdrücke einer bestimmten Fachsprache; wenngleich eine solche Fachsprache nur von einem kleinen, fachlich gebildeten Kreis verwendet und verstanden wird, muß doch diesem Personenkreis das gleiche Bedürfnis an der Freihaltung derartiger Fachausdrücke zugebilligt werden wie der Allgemeinheit in bezug auf die Wörter der allgemeinen Umgangssprache. Was die breite... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3c
Rechtssatz: "Figurella" und "Figurbella" verwechselbar ähnlich. Entscheidungstexte 4 Ob 91/88 Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 91/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079209 Dokumentnummer JJR_19880913_OGH0002_0040OB00091_8800000_001 mehr lesen...
Norm: MSchG §13UWG §9 B5UWG §9 D1
Rechtssatz: Der Inhaber einer Marke kann einen Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG nur dann geltend machen, wenn seine Marke von einem anderen kennzeichenmäßig gebraucht wird und nicht schon dann, wenn die Marke zu anderen Zwecken - zB als reine Bestimmungsangabe oder im Zuge eines Berichtes oder einer Abhandlung über die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Leistungen, etwa in Zeitungen und Zeitschriften, ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der unter Nr. 115 476 beim Österreichischen Patentamt mit der Priorität vom 7. Oktober 1986 für die Warenklasse 25 (Bekleidungsstücke, insbesondere Sportbekleidung, Schuhwaren) registrierten, nachstehend abgebildeten Wort-Bild-Marke: Die Klägerin vertreibt seit Herbst 1987 über die Firma U***-VERSAND unter der Marke "new line" Basketball- und Freizeitschuhe sowie Nylonstiefel mit der Bezeichnung "Snow-Jogger". Der Schriftzug "new line" befi... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der unter Nr. 111421 des Österreichischen Patentamtes registrierten Wort-Bild-Marke "Marlboro", der die Priorität ihrer Anmeldung vom 16. Juli 1985 zukommt. Die Marke wurde am 17. Jänner 1986 eingetragen, und zwar (u.a.) für die Waren der Klasse 16: "Papier, Pappe (Karton), Papierwaren und Pappwaren, die nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin, die mit 1. Mai 1987 in das Handelsregister des Landesgerichtes Linz eingetragen wurde, betreibt unter dem Namen "F*** I*** Rosa C*** Gesellschaft mbH" ein Schlankheitsinstitut, das ihren Kundinnen die Abnahme von Übergewicht an "Problemstellen (Hüfte, Taille, Oberschenkel)" unter Verwendung der patentierten "TPM-Methode" anbietet. Der Beklagte hat am 15. Februar 1988 in Linz ein Institut für Gewichtsabnahme und Figurkorrektur unter der Bezeichnung "F*** A... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer österreichischer Wortmarken und Wort-Bild-Marken, die aus dem Schriftzug "C***" bzw. zusätzlich im wesentlichen aus der Darstellung eines Kamels bestehen; die Marken sind unter anderem für Rohtabake und Tabakerzeugnisse eingetragen. Wegen des staatlichen Tabakmonopols in Österreich vertreibt die Klägerin die Tabakwaren hier nicht selbst; sie hat der A*** T*** AG die Lizenz zur Herstellung und zum Vertrieb von Zigaretten der Marke "C*... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CUWG §9 B1UWG §9 C2
Rechtssatz: Ein Hof- oder Vulgärname - das ist ein durch Herkommen bestimmter Namen - kann keinen umassenderen Schutz genießen als der bürgerliche Name. Selbst ein Träger des entsprechenden Familiennamens ist aber nicht berechtigt, einen anderen die Benützung dieses Wortes zur Kennzeichnung eines Unternehmens in oder nahe bei einem Gebiet dieses Namens zu untersagen. - "Schloßalm" Entscheid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In Bad Hofgastein befindet sich ein Skigebiet des Namens "Schloßalm", nach welchem die Gasteiner Bergbahnen Aktiengesellschaft ihre Zubringerliftanlage als "Schloßalmbahn" bezeichnet hat. Innerhalb dieses Skigebietes haben die Kläger einen erheblichen Liegenschaftsbesitz. Seit Jahrhunderten hatte sich die sogenannte "Schloßalm" in Bad Hofgastein mit dem Grundstück 1074/1 Alpe (Schloßalpe) im Besitz der Familie des verstorbenen Ehemanns der Erstklägerin und Vat... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger strahlt seit 5. Jänner 1968 im gesamten Gebiet der Republik Österreich eine Fernsehsendung mit dem Titel "Österreich-Bild" aus; seit November 1979 ist er Mitherausgeber der Zeitschrift "ORF-Nachlese". Der Beklagte ist Werbungsmittler und Geschäftsführer. Auf seinen Antrag hat das Österreichische Patentamt im Markenregister unter Nr. 115311 die Wortmarke "Österreich-Bild" für die Klassen 16 (Zeitungen und Zeitschriften) und 35 (Werbung) mit dem Schutzdauerbeg... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3c
Rechtssatz: Die Bezeichnungen "DELMOD und "LEMOD" sind verwechselbar ähnlich. Entscheidungstexte 4 Ob 38/88 Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 38/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079116 Dokumentnummer JJR_19880628_OGH0002_0040OB00038_8800000_002 mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Aufmerksamkeit, Urteilsfähigkeit und Fachkenntnis der im Einzelfall beteiligten Verkehrskreise abzustellen; wenn also im Einzelfall nur Fachleute mit dem Zeichen, um dessen Verwechslungseignung es geht, in Berührung kommen, kann die Gefahr einer Verwechslung eher verneint werden, als wenn die Letztverbraucher angesprochen werden. Das ändert aber nichts daran, d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin, die ihren Sitz in Delmenhorst, Bundesrepublik Deutschland, hat, ist im Handelsregister des Amtsgerichtes Delmenhorst zur HRA 1139 (und zwar seit 26. September 1967 unter ihrer jetzigen Firma: Beilage A1) eingetragen; ihre Komplementärgesellschaft ist zu HRB 2581 beim Amtsgericht Charlottenburg registriert. Sie vertreibt in mehreren Ländern - auch in Österreich - über den Fachhandel Damenoberbekleidung unter der Bezeichnung "D***". Die Klägerin ist Inhaber... mehr lesen...
Begründung: Die Erstbeklagte hat dem Kläger mit Vertrag vom 13. Juni 1980 das "volle Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht)" des Werkes "Gesundheit aus der Apotheke Gottes" eingeräumt. Der Kläger hat sich zu angemessener Werbung, zur Abwehr von Angriffen der Presse gegen die Autorin, zum Vorgehen gegen allfällige unberechtigte Nachdrucke sowie zur Zahlung eines Autorenhonorars in Höhe von 10 % des Verkaufspreises, verpflichtet. Ein Wettbewerbsverbot wurde nicht ... mehr lesen...