Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Die Einwendung sittenwidrigen Vorgehens beim Markenerwerb setzt nicht voraus, daß das nicht registrierte Zeichen in beteiligten Verkehrskreisen bereits als Kennzeichen des Unternehmens des bisherigen Benützers gegolten hat. Es genügt, wenn der Vorbenützer das Zeichen für sein Unternehmen so verwendet, daß es im Zeitpunkt der sittenwidrigen Markenregistrierung bereits eine gewisse Verkehrsbekanntheit erreicht hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0077692Dokumentnummer
JJR_19820420_OGH0002_0040OB00325_8200000_003