RS OGH 1982/4/20 4Ob325/82, 4Ob402/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1982
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Norm

UWG §1 C2
UWG §9 C4a
UWG §9 C4b

Rechtssatz

Die Einwendung sittenwidrigen Vorgehens beim Markenerwerb setzt nicht voraus, daß das nicht registrierte Zeichen in beteiligten Verkehrskreisen bereits als Kennzeichen des Unternehmens des bisherigen Benützers gegolten hat. Es genügt, wenn der Vorbenützer das Zeichen für sein Unternehmen so verwendet, daß es im Zeitpunkt der sittenwidrigen Markenregistrierung bereits eine gewisse Verkehrsbekanntheit erreicht hatte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 325/82
    Entscheidungstext OGH 20.04.1982 4 Ob 325/82
    Veröff: ÖBl 1983,50 = GRURInt 1983,879
  • 4 Ob 402/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 4 Ob 402/82
    Beisatz: Eine solche Verkehrsbekanntheit wäre aber dann nicht notwendig, wenn der Markenerwerb in rechtsmißbräuchlicher Ausnützung der ihm im Zuge zwischen den Parteien geführten Verhandlungen die Kenntnis von der Absicht des anderen erlangt hätte, die Bezeichnung zu verwenden, und eine derartige (verwechselbare) Bezeichnung dann als Marke angemeldet hätte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0077692

Dokumentnummer

JJR_19820420_OGH0002_0040OB00325_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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