RS OGH 1983/12/13 4Ob400/83, 4Ob343/86, 4Ob89/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1983
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Norm

UWG §9 B6

Rechtssatz

Durch § 9 Abs 3 UWG sind alle Hilfsmittel des Geschäftsbetriebes, die wegen ihrer besonderen äußeren Gestaltung im Verkehr als individueller Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen anerkannt sind, geschützt. Dazu zählt auch ein eigenartiges Geschäftsabzeichen, eine besondere Kleidung der Angestellten, eine besondere Ausstattung von Schaufenstern, Geschäftsfahrzeugen oder dergleichen, die charakteristische Verwendung bestimmter Farben oder Farbkombinationen, aber auch ein nicht registriertes Warenzeichen oder ein nicht namensmäßig gebrauchtes Firmenschlagwort. -"Das Große Aroma"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 400/83
    Entscheidungstext OGH 13.12.1983 4 Ob 400/83
    Veröff: ÖBl 1984,106
  • 4 Ob 343/86
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 343/86
    Auch; Beisatz: "Easy-Rider" - "Easy-Walker"-Schuhe. (T1) Veröff: MR 1988,23 = ÖBl 1988,41
  • 4 Ob 89/06a
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 89/06a
    Auch; Beisatz: Es sind auch nicht registrierte Warenzeichen, die Verkehrsgeltung erlangt haben, geschützt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078808

Dokumentnummer

JJR_19831213_OGH0002_0040OB00400_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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