Norm
UWG §9 B6Rechtssatz
Durch § 9 Abs 3 UWG sind alle Hilfsmittel des Geschäftsbetriebes, die wegen ihrer besonderen äußeren Gestaltung im Verkehr als individueller Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen anerkannt sind, geschützt. Dazu zählt auch ein eigenartiges Geschäftsabzeichen, eine besondere Kleidung der Angestellten, eine besondere Ausstattung von Schaufenstern, Geschäftsfahrzeugen oder dergleichen, die charakteristische Verwendung bestimmter Farben oder Farbkombinationen, aber auch ein nicht registriertes Warenzeichen oder ein nicht namensmäßig gebrauchtes Firmenschlagwort. -"Das Große Aroma"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078808Dokumentnummer
JJR_19831213_OGH0002_0040OB00400_8300000_002