Norm
UWG §1 D3aRechtssatz
"Fixmille" ist ein Kunstwort; dieser Bezeichnung kommt daher wesentliche Unterscheidungskraft gegenüber einer bloßen Warenbezeichnung "Kamillentee" zu. Einer allfälligen sklavischen Nachahmung der Ausstattung mangelt daher auch deshalb die Verwechslungsgefahr. - "Kräutertee".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078606Dokumentnummer
JJR_19831213_OGH0002_0040OB00401_8300000_001